Neue Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte für Universal Music
Im Auftrag der Universal Music GmbH aus
(Geschäftsführer Frank Briegmann) mahnt die Anwaltskanzlei „Rasch Rechtsanwälte“ aus derzeit in Massen die vermeintlich unerlaubte Verwertung geschützter Musikaufnahmen durch download
bzw. upload von Musikdateien in sogenannten „peer-to-peer Netzwerken“ ab. Hierbei verlangen die Abmahner meist Unterlassung
zukünftiger Rechtsverletzungen und die Zahlung von überhöhtem Schadensersatz bzw. den Ersatz von angeblichen Rechtsverfolgungskosten.
Das Schreiben ist bewusst einschüchternd und kompliziert formuliert. Der beigefügte Gerichtsbeschluss soll den Anschein erwecken,
dass die geltend gemachten Ansprüche völlig zu recht bestehen und leicht durchgesetzt werden können. Dieser Anschein ist jedoch
falsch.
Eine „unerlaubte Verwertung“ von geschützten Musikstücken beliebter Bands, wie zum Beispiel die „Sportfreunde Schiller“ oder auch
einzelner Künstler wie „Jan Delay“, stellt ohne
einen Rechtsbruch dar, welcher im Einzelfall sogar die Bagatellgrenze überschreiten kann. Ein solcher Verstoß gegen geschützte
Urheberrechte legitimiert die Musikindustrie und ihre Abmahnanwälte jedoch nicht, gänzlich überzogene Ansprüche, wie horrende
Geldforderungen oder drakonische Vertragsstrafen, von den (häufig völlig schuldlosen) Anschlussinhabern zu verlangen. Die hierzu
gemachten Rechtsausführungen in den Abmahnschreiben stellen nur eine ganz einseitige Rechtswürdigung dar. Gegenteilige
Rechtsansichten oder widerstreitende Urteile werden verschwiegen.
So gehen die Rasch Rechtsanwälte vor:
Mit Ausspruch der Abmahnung verlangen die Anwälte zunächst die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen der geschützten Musikwerke
und zudem den Ersatz der „in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten“. Wie hoch diese Kosten sein sollen, wird zunächst nicht
mitgeteilt. Im weiteren Text der Abmahnung wird dann aber „im Interesse einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beendigung der
Angelegenheit“ das Angebot unterbreitet, den drohenden Rechtsstreit durch Zahlung eines hohen Geldbetrages (z.B. „1.200,00 Euro“) im
„Wege eines Vergleichs“ zu beenden.
Der Empfänger der Abmahnung ist erst einmal geschockt. Er weiß zunächst nicht, ob er es mit „Internet-Abzockern“, „Massenabmahnern“
oder seriösen Rechtsanwälten und Anspruchstellern zu tun hat. Zudem kann nicht beurteilt werden, ob die Forderung aus rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten wirklich bestehen. Da der Betroffene zudem mit den komplizierten Besonderheiten des Urheberrechts nicht
vertraut ist, besteht Ratlosigkeit darüber, was nun zu tun ist und wie ein (finanzieller) Schaden oder ein Gerichtsprozess
bestmöglich verhindert werden kann.
Das sind die Abmahner: „Rasch Rechtsanwälte“ und „Universal Music GmbH“
Die Hamburger Abmahnkanzlei „Rasch Rechtsanwälte“ vertritt namhafte Größen der deutschen und internationalen Musikverlage, wie zum
Beispiel die „Univ…
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