Neuberechnung der Versorgungsbezüge für Ruhestandsbeamte
Ruhestandsbeamte, , die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen und teilzeitbeschäftigt waren und die bei ihrer
Zurruhesetzung den Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nicht angefochten hatten, können nach einem aktuellen Urteil
des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nachträglich - trotz der Bestandskraft der Festsetzung der - eine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge ohne
Versorgungsabschlag verlangen.
In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Karlsruhe entschiedenen Fall war die Klägerin, eine Lehrerin, 2003 in den Ruhestand getreten. Bei
der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge war ihr Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte in Höhe von
etwa 240 € monatlich gekürzt worden. Ein solcher Versorgungsabschlag wurde bis vor kurzem bei allen Beamten berücksichtigt, die vor
dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen. Für später in den Dienst getretene Beamte galt dieser Abzug wegen geänderter Grundsätze
der Berechnung des Ruhegehalts nicht mehr.
Im Jahr 2003 hatte der Europäische Gerichtshof in entschieden, dass ein Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte gegen den EG-Vertrag
verstoße, in dem der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen garantiert ist. Durch den Versorgungsabschlag würden
Frauen mittelbar diskriminiert, weil mehrheitlich sie in arbeiteten. Aus Gründen der Rechtssicherheit hatte der Europäische Gerichtshof die Wirkung seines
Urteils allerdings auf Leistungen beschränkt, die nach dem 17.05.1990 geschuldet waren.
Im Juni 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Versorgungsabschlag für Beamte, die vor dem 31.12.1991 im
Beamtenverhältnis standen, gegen das der
Geschlechterdiskriminierung gemäß Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstößt. Sachliche, die Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe
gebe es nicht.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte die Klägerin zum Anlass genommen, eine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge
für die Zukunft zu beantragen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hatte dies für das beklagte Land Baden-Württemberg
abgelehnt und entgegnet: Es sei zwar richtig, dass sich der Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte als rechtswidrig
erwiesen habe. Die Klägerin habe die Festsetzung ihres Ruhegehalts im Jahr 2003 aber nicht angefochten. Würde dem Anliegen der
Klägerin nun entsprochen, müsste eine Vielzahl von gleichartigen Verfahren wieder aufgegriffen werden. Dass der Bund als Dienstherr
und andere Länder in entsprechenden Fällen die Versorgungsbezüge neu berechnen würde, binde das Land Baden-Württemberg nicht.
Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt. Es führt in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus: Die
Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin sei unstreitig rechtswidrig. Das beklagte Land habe bei bestandskräftigen r…
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