Neu: Erlaubnispflicht für Leasing und Factoring
Weitgehend unbemerkt, erfolgte im Jahressteuergesetz 2009 die Einbeziehung des Leasing und Factoring als erlaubnispflichtige Finanzdienstdienstleistung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wohl noch diesen Monat, spätestens aber ab Anfang nächsten Jahres, bedürfen Factoring und Leasing somit grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) und unterliegen sodann der (eingeschränkten) Aufsicht der Bundesfinanzdienstleistungsanstalt (BaFin). Der Betrieb der genannten Geschäfte ohne Erlaubnis ist mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbewehrt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Leasing- und/oder Factoringunternehmen, die dem KWG unterstellt sind, in Zukunft nach dem KWG anzeige- und genehmigungspflichtig sind, so dass in solchen Fällen grundsätzlich mit einer dreimonatigen Verzögerung gerechnet werden muss.
Für bestehende Banken und solche Institute, die die “klassischen” Finanzdienstleistungen wie die Anlage- und Abschlussvermittlung und die Finanzportfolioverwaltung betreiben, besteht kein Handlungsbedarf. Für diese…
» Vollständiger ArtikelThemen: Compliance , Leasing , Jahressteuergesetz
Erschienen 23. Dezember 2008 auf http://www.blog.beck.de/blog.
Kommentare zu "Neu: Erlaubnispflicht für Leasing und Factoring":
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