Neu bedeutet nicht originalverpackt und unbenutzt
am 03.06.2008 von http://blog.mein-recht-im-netz.de
Viele Online-Händler wollen Ware aus einem Kundenrücklauf gerne wieder als "neu" oder "neuwertig" zum Verkauf anbieten. Aber dürfen z.B. Geräte, die sich nicht mehr in einer Originalverpackung befinden bzw. bereits ausgepackt oder gar benutzt werden, noch als "neu" beschrieben werden? Zwei Gerichte gingen in der jüngeren Vergangenheit der Frage nach und haben den Neuzustand dabei eher großzügig ausgelegt.
Als Online-Händler lässt sich retounierte Ware infolge der "Prüfung" durch den Kunden entweder gar nicht oder nur noch mit hohen wirtschaftlichen Einbußen weiterverkaufen. Aus diesem Grunde ist es dem Händler beispielsweise ein Anliegen, ein technisches Gerät im Rahmen des Weiterverkaufs als "neu" zu bezeichnen, auch wenn es sich nicht mehr in der Originalverpackung befindet oder schon einmal ausgepackt worden ist. Wie das LG Hannover in seinem Urteil v. 23.10.2007 (32 O 67/07) festgestellt hat, können Änderungen oder Beschädigungen an der Verpackung ebenso wie deren Öffnen nicht austomatisch dazu führen, dass das Gerät, welches sich darin befindet, nicht mehr "neu" sei. Entsprechend könne es einem Online-Händler auch nicht untersagt werden, Geräte als "neu" zu bezeichnen, die sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden bzw. schon einmal ausgepackt worden sind. Im konkreten Fall wurde ein EDV-Händler abgemahnt, der in seinen eBay-Auktionen das Suchkriterium "Neu" angegeben hatte. Sodann hieß es in dem Angebot:
"(...) Transportschaden, 1x ausgepackt. Das Gerät ist optisch wie neu und technisch einwandfrei. Allerdings ist die Verpackung etwas beschädigt. (...)"
Nach Ansicht des LG Hannover habe der Zustand der Verpackung keinen Einfluss auf die Neuwertigkeit der Ware. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:
"(...) Dem Verfügungsbeklagten …
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