Netzbetreiber: EK-Zinssätze auf wackeliger Basis

(c) Jörg Naujokat / PIXELIO (www.pixelio.de)

Wie viel Geld Strom- und Gasnetzbetreiber mit ihrem Geschäft verdienen, hängt maßgeblich davon ab, welchen Eigenkapitalzinssatz die Bundesnetzagentur (BNetzA) festlegt. Der jüngste Entwurf vom 7. September 2011 für die zweite Regulierungsperiode – 8,20 Prozent für Neu- und 6,29 Prozent für Altanlagen – lässt allerdings allerhand zu wünschen übrig, und zwar auf rechtlicher, methodischer und inhaltlicher Ebene. Mit diesen Zinssätzen, so viel lässt sich jetzt schon sagen, wird der Energiewende ein Bärendienst erwiesen.

Laufendes OLG-Verfahren

Problematisch ist, dass die EK-Zinssätze im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien ermittelt wurden wie in der letzten Regulierungsperiode – und das, obwohl gegen die 2008 verwandte Methodik erhebliche Bedenken bestehen und vor dem OLG Düsseldorf noch mehrere Beschwerdeverfahren dagegen anhängig sind.

Die Bedenken betreffen folgende Punkte:

Ermittlung der Marktrisikoprämie auf der Grundlage eines weltweiten Referenzmarktes, Ansatz eines Mittelwertes aus arithmetischem und geometrischem Mittel bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie, Anpassung der geschätzten Risikofaktoren anhand der Vasicek-Adjustierung, Einbeziehung von Kapitalstruktureinflüssen in die Ermittlung des Risikofaktors mit der Modigliani-Miller-Formel sowie Festlegung von einheitlichen Zinssätzen für Betreiber von Strom-und Gasversorgungsnetzen

Wenn das OLG Düsseldorf diese Bedenken teilt, dann hieße das, dass die in den Jahren 2013 bis 2017 bzw. 2014 bis 2018 den Netzbetreibern gesetzlich zugestandene Rendite auf einer von der Rechtsprechung als unzulässig bewerteten Methode ermittelt worden ist. Das kann nicht sein. Daher sollte die Festlegung vorläufig sein, bis das OLG Düsseldorf Klarheit schafft, bzw. sollte die BNetzA eine Gleichbehandlungszusage abgeben.

Methodische Schwächen

Auch unabhängig davon hat das Vorgehen der BNetzA große Schwächen: Mit dem Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien von heute 17 auf mindestens 35 Prozent bis 2020 zu steigern, ist es jedenfalls schwer vereinbar. Es berücksichtigt nicht hinreichend, welche Investitionen die Energiewende den deutschen Verteilernetzbetreibern abverlangt. Das macht sich vor allem in der Ermittlung des Risikofaktors bemerkbar: Dabei stellt die BNetzA auf den Vergleich mit ausländischen Netzbetreibern ab – obwohl diese nicht annähernd in vergleichbarer Weise…

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Themen: Regulierung , Wettbewerbs- Und Kartellrecht , Verdienen , Strom , Gas , Kraftwerke , Energie , Bnetza , Formel , Kommunen , Energiehandel , Betafaktoren , Eigenkapitalzinssatz , Gleichbehandlungszusage , Marktrisikoprämie , Mittelwert , Modigliani-miller-formel , Referenzmarkt , Risikofaktoren , Vasicek-adjustierung
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 2. November 2011 auf http://www.derenergieblog.de.

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