„Netz-Fahndung“: Bundesnetzagentur überprüft den Vertrieb von Funk- und Kommunikationsgeräten

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommnikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) überprüft derzeit stichprobenartig die Vertreiber von Funk- und Telekommunikationsanlagen, insbesondere WLAN-Geräten – gesucht wird hierbei nach Geräten, die nicht den Vorgaben des FTEG entsprechen. Wie die Mitarbeiter der BNetzA vorgehen können und welche Fehler sie suchen, erfahren Sie hier.

1. Die BNetzA und das FTEG

Das „Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen“ (FTEG) regelt das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

Hierbei ist "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann (vgl. § 2 Nr. 3 FTEG), z.B. ein Funkgerät.

"Telekommunikationsendeinrichtung" ist ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen (auch drahtlose) von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist (vgl. § 2 Nr. 2 FTEG), z.B. ein Telefon.

Viele moderne Kommunikationsmittel fallen unter beide Kategorien, da sie sowohl via Funkwellen kommunizieren, als auch Endgeräte eines Telekommunikationsnetzes sind; insbesondere sind hier Mobiltelefone und WLAN-Dongles zu nennen.

Die BNetzA ist nun (neben vielen anderen Aufgaben) dafür zuständig, die eingesetzten Kommunikationsgeräte auf ihre FTEG-Konformität hin zu überwachen. Der beste Anknüpfungspunkt ist hier natürlich der Handel, da an dieser Stelle die Verbreitung von nicht-konformen Geräten am einfachsten zu unterbinden ist. Hierbei stehen ihr einige Befugnisse zu; gem. § 15 Abs. 1 FTEG sind dies vor allem die in den §§ 14, 15 EMVG genannten.

So sind die BNetzA und ihre Mitarbeiter insbesondere dazu befugt,

in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des FTEG stichprobenweise auf Einhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prüfen (§ 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 EMVG); den Vertrieb nicht CE-gekennzeichneter Geräte zu unterbinden bzw. rückgängig zu machen (§ 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 14 Abs. 2 EMVG); den Vertrieb fälschlich CE-gekennzeichneter Geräte zu unterbinden bzw. rückgängig zu machen (§ 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 14 Abs. 3 EMVG); von Personen, die Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vertreiben, anbieten, ausstellen, vermitteln oder betreiben, Auskünfte und Mitwirkungshandlungen zu verlangen (§ 15 Abs. 1 FTEG i.V.m. § 15 Abs. 1 EMVG); Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge dieser Personen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und die entsprechenden Geräte zu besichtigen, zu prüfen und zeitweise (unentgeltlich) zur Prüfung zu entnehmen (§ 15 Ab… » Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Wlan , Funk , Bundesnetzagentur
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 25. Juni 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

BNetzA: Big Brother is watching

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 29. März 2010 — Die „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ (BNetzA) ist u.a. beauftragt, den Handel…

BNetzA: Big Brother is watching

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 29. März 2010 — Die „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“ (BNetzA) ist u.a. beauftragt, den Handel…

Risiko: Neue Informationspflichten bei Spielzeug geplant

Onlinerechtlich | 20. April 2011 — Der Bundesrat befasst sich zur Zeit mit einer Reform der “Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Veror…

Bundesnetzagentur Berlin: Aus RegTP wird BNetzA

BERLIN BLAWG | 25. Oktober 2005 — Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - amtliche Abkürzung bisher RegTP, heißt seit dem 13.7.2005 Bundesnetzag…

Frage des Tages : Darf man als Händler Kosmetik-Markenware ohne Verpackung verkaufen?

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 25. Februar 2011 — Die Antwort hierauf lautet nein, da die Ware und ihre Verpackung kennzeichenrechtlich regelmäßig eine Einheit bilden. Das Produ…

BNetzA veröffentlicht Eckpunktepapier zum Thema "Smart Grid"

LEXEGESE | 2. Januar 2012 — Nach Auffassung der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist die öffentliche Diskussion zum Thema "Smart Grid" noch sehr undifferenziert. Au…

Das CE-Kennzeichen

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 4. August 2008 — Alle kennen es, viele wissen aber nicht genau, was es bedeutet – das CE-Kennzeichen. Dabei sollten gerade Händler darauf achten…

Kennzeichnung von Textilien: Besteht Pflicht zur Nennung des Namens und Anschrift des Herstellers?

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 14. März 2012 — Gemäß § 6 ProdSG ist sicherzustellen, dass auf Textilien, die für Verbraucher bestimmt sind, der Name und die Kontaktanschrif…

Import von Kosmetika: wie macht man es richtig?

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 15. Oktober 2010 — Welche Anforderungen müssen erfüllt werden um Kosmetika gewerbsmäßig nach Deutschland zu importieren und diese dann hier zu ver…

Parallelimport von In-vitro-Diagnostika

Rechtslupe | 9. Juli 2010 — In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Gebrauchsanweisung und e…