Netto-Hotelpreise und die zusätzliche Vermittlungsgebühr

Die Angabe von Netto-Hotelpreisen in einem Internetportal ohne Hinweis auf eine zusätzlich anfallende Vermittlungsgebühr ist wettbewerbswidrig. Es stellt eine irreführende Werbung dar, wenn auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen ist, dass zu dem dort angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Berlin jetzt den Betreiber einer Website verurteilt, Werbung mit „Netto-Preisen“ für Hotelzimmer zu unterlassen.

Die erst bei späteren Buchungsschritten eingeblendeten Hinweise auf die Vermittlungsgebühr kämen zu spät, urteilte das Landgericht. Das Gesetz wolle bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftige, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne. Darüber hinaus verstoße auch eine Angebotsgestaltung gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol auf die Möglichkeit zusätzlichen Kosten hingewiesen werde.

Landgericht Berlin, Urteil vom 22. Februar 2011 – 15 O 276/10

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Themen: Landgericht Berlin , Netto , Irreführende Werbung , Werbung , Hotel , Nettopreis , Vermittlungsgebühr

Erschienen 17. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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