“Nutzungsbedingungen” einmal anders…
Anja Neubauer | 16. Mai 2011 — Heute machte mich Rolf Lohrmann von der Qualitycube GmbH auf einen Link aufmerksam: http://www.bitterlemmer.net/wp/nutzungs…
… so einfach hebelt man den fliegenden Gerichtsstand nicht aus. Worum geht es? Im Internetrecht kommt oft der „fliegende Gerichtsstand“ zum Tragen. Damit bezeichnet man die Möglichkeit, sich unter verschiedenen Gerichten dasjenige auszusuchen, dessen Rechtsprechung einem besonders entgegenkommt. Möglich wird das durch § 32 ZPO, wonach das Gericht am Ort der unerlaubten Handlung zuständig ist. Bei einem Autounfall ist das sicherlich sinnvoll, wenn der in Köln passierte Unfall zwischen einem Münchner und einem Hamburger nicht am Sitz eines der Fahrer, sondern eben vor dem für den Unfallort zuständigen Gericht verhandelt werden kann. Bei Presse- und Internetsachen führt das aber dazu, daß jedes Gericht, in dessen Bezirk das Druckwerk verbreitet wird oder die Internetseite aufgerufen werden kann, zuständig ist.
Ein Blogger hat, wie ein aufmerksamer Kollege beobachtete, hieraus die Konsequenz gezogen, Lesern aus Hamburg den Besuch seiner Seiten zu verbieten, weil er nicht möchte, daß das Landgericht Hamburg über seine Artikel urteilen kann.
Wäre es ihm gelungen, den Seitenabruf in Hamburg technisch unmöglich zu machen, könnte man über seine Idee reden. Tatsächlich aber hat er auf seinen Seiten einen Hinweis auf eine „Nutzungsvereinbarung“ gesetzt, in der „vereinbart“ wird, daß der Blog Lesern in Hamburg nicht zur Verfügung steht. Vertragsstrafe: bis zu 100.000,00 EUR. Wenn der Blog so gestaltet wäre, daß ein Aufruf nur über den Umweg der Nutzungsbedingungen möglich wäre und jeder Besucher erst ein Bestätigungsfeld anklicken müßte, um weiterzukommen (wie beim Klick auf „ja, ich habe die AGB gelesen“), könnte man über die Einbeziehung der Nutzungsbedingungen reden. Tatsächlich aber kommt man z.B. per Google ohne den Umweg über die Nutzungsbedingungen auf einzelne Seiten des Blogs. Ob dafür eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre – wohl kaum.
Auch die weiteren Bestimmungen der Nutzungsbedingungen sind eher Wunschdenken als rechtlich wirksam. Nichthamburger dürfen keine Ausdrucke der Seite nach Hamburg schicken – will da wer das Postgeheimnis aufheben? Und auch das anderweitige Verbringen von Ausdrucken nach Hamburg ist verboten – ich …
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juli 2011 auf http://conlegi.de.
Anja Neubauer | 16. Mai 2011 — Heute machte mich Rolf Lohrmann von der Qualitycube GmbH auf einen Link aufmerksam: http://www.bitterlemmer.net/wp/nutzungs…
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