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Nennenswert: Keinen mehr Cent dafür

am 11.11.2006 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Wann hat sich jemand “nennenswert” mit einem Sachverhalt beschäftigt? Im Wortsinne: Wenn es die Tätigkeit wert ist, benannt zu werden. Das geht schnell.
Ein Haus ist im Eigentum des Schuldners, bis über den Schornstein mit Grundschulden belastet. Der vorläufige Insolvenzverwalter schaut in das Grundbuch, prüft die Gebäudeversicherung und korrespondiert mit dem Mieter. Nennenswert.
Das hat bis Dezember 2005 ausgereicht, für einfaches Geld: Obwohl zum Beispiel eine Immobilie vollständig belastet war, ein Auto geleast oder ein Baukran sicherungsübereignet. Der volle Wert des Wirtschaftsgutes war Teil der Bemessungsgrundlage. So steht es auch bis heute in § 11 InsVV:
Er [der vorläufige Insolvenzverwalter] erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.

Man muss also als vorläufiger Insolvenzverwalter etwas tun. Dann wird das Vermögen in voller Höhe gezählt.
Diese Auslegung hatte zur Folge, dass auch gemietete Immobilien zur Bemessungsgrundlage der Vergütung wurden. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war daher attraktiv. Der BGH bekam schließlich kalte Füße und hat am 13. Juli 2006 (Az. IX ZB 104/05) die im Dezember 2005 geänderte Rechtssprechung (Beschluss vom 14.12.2005, Az. IX ZB 256/04) bestätigt:
Auch nach der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 werden Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur “nennenswerter” Umfang genügt nicht.

Die Einschnitte in die Vergütung sind nach der aktuellen Rechtssprechung massiv. Zumal noch lange nicht geklärt ist, wann …

Wo steht das in der InsVV?

InsoBlog.de / Der Anspruch auf Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach § 11 Abs. 1 InsVV so: Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Er…

Entscheidend ist der Wert des verwalteten Vermögens

InsoBlog.de / Der Schuldner wendet sich gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters. Für das, dass der Verwalter aus Sicht des Schuldners nichts oder wenig getan hat, ist dem Schuldner die Vergütung zu hoch. Der BGH nutzt die Gelegenheit, zur Berech…

InsVV: “Klarstellung” stellt die nächsten Fragen

InsoBlog.de / Nachdem der BGH bei den Insolvenzverwaltern für schlechte Laune gesorgt hatte, greift das Justizministerium die Verunsicherung auf und plant offenbar in der InsVV die Regeln über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu konkretisieren…

Der tatsächliche Wert ist entscheidend

InsoBlog.de / Im Eröffnungsgutachten geht es darum, dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage für den Eröffnungsbeschluss zu geben: Liegt ein Insolvenzgrund vor? Sind die Verfahrenskosten gedeckt? Ich hatte eine Lebensversicherung vorsichtig mit 10.000,00 EUR Rü…

Selbst vorgeführt

InsoBlog.de / Ein Kollege war vom AG Magdeburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Gericht hat den Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen und mit dem Abweisungsbeschluss die Sicherungsmaßnahme “vorläufige Insolvenzverwaltung”…

AG Göttingen: Anfechtungsansprüche als Bemessung für die Vergütung des vorläufigen IV

InsoBlog.de / Das Insolvenzrechtsportal berichtet in einem Newsletter über einen Beschluss des AG Göttingen vom 18.12.2006 (74 IN 223/06). Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte beantragt, einen Anfechtungsanspruch gegen das Finanzamt bei der Bemessung der Ver…

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