Nein, die Terroristen müssen nicht
am 21.02.2007 von LawBlog
„Zumindest müssen die Täter alles Menschenmögliche zur Aufklärung ihrer damaligen Gräueltaten beitragen - was bis heute immer noch nicht geschehen ist.“
Sagt Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble über die RAF-Mitglieder, deren Entlassung auf Bewährung in Frage kommt.
Müssen?
Sind all die Assessoren aus der Rechtsabteilung des Innenministeriums noch im Karnevalskoma? Hat Herr Schäuble nicht mal selbst auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften promoviert? Oder warum erzählt der Innenminister etwas, was mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren ist?
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe sieht das Strafgesetzbuch eine Haftentlassung zur Bewährung vor. Diese kann erstmals nach 15 Jahren erfolgen. Oder nach der vom Gericht verhängten Mindestverbüßungszeit (besondere Schwere der Schuld). Das Gericht muss die Bewährung bewilligen, “wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann”.
Nach dem unmissverständlichen Gesetz und der bisher übereinstimmenden Auffassung minus der unseres Innenministers ist also nur die Frage zu beantworten, ob die Gefahr besteht, dass der Verurteilte nach seiner Entlassung erneut Straftaten begeht. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung holt das Gericht mindestens ein psychologisches Gutachten ein und lässt sich von der Justizvollzugsanstalt berichten.
Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Verurteilte nicht mehr gefährlich ist, wird er auf Bewährung entlassen. Ob der Verurteilte Reue zeigt, spielt keine Rolle. Und schon gar nicht ist er verpflichtet, an der weiteren Aufklärung von Taten mitzuwirken. Es sei denn, er wird in anderen Strafverfahren als Zeuge vernommen und hat kein Auskunftsverweigerungsrecht.
Seltsamerweise war …
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