Negative Feststellungsklage gegen dem ein Mietwagenunternehmen
Eine negative Feststellungsklage gegen eine Autovermietungsfirma, dass keine Mietwagenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
mehr geltend gemacht werden, ist wegen Fehlens des Feststellungsinteresses unzulässig. Der Schutzzweck der §§ 194 ff BGB steht der
Bejahung eines Feststellungsinteresses entgegen.
Streitgegenstand der Feststellungsklage kann nach § 256 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis, einer oder Feststellung ihrer Unechtheit sein. Ferner muss ein Feststellungsinteresse
vorliegen.
Im hier vom entschiedenen Rechtsstreit besteht zwischen den Parteien – einer Haftpflichtversicherung und einem
Auutvermietungsunternehmen – ein Rechtsverhältnis. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann Inhalt eines Feststellungsurteils
auch einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses, auch Umfang und Inhalt einer Leistungspflicht sein. Im vorliegenden
Fall hat die beklagte
gegenüber der Haftpflichtversicherung, der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten
geltend gemacht, die von der Haftpflichtversicherung nur teilweise beglichen wurden. Die Autovermietung berühmt sich bezüglich der
restlichen Mietwagenkosten einer Forderung gegenüber der Haftpflichtversicherung, die sie auch durch Schreiben vom 13.01.2011 geltend
gemacht hat. Somit hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass hier ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
Die Haftpflichtversicherung hat aber kein gemäß § 256 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse. Das für die Zulässigkeit einer
Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine
gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.
Im vorliegenden Fall begehrt die Haftpflichtversicherung Feststellung, dass die Beklagte keine weiteren Mietwagenkosten aufgrund des
streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend macht. Die Haftpflichtversicherung kann ihr
Interesse nicht damit begründen, den streitgegenständlichen Versicherungsfall abzuschließen. Soweit die Haftpflichtversicherung
geltend macht, sie müsse dafür Reserverückstellungen bilden, reicht dies nach Ansicht des Gerichts für die Bejahung eines
Feststellungsinteresses nicht aus.
Im Übrigen muß die Haftpflichtversicherung als Versicherung immer bis zum Ablauf der Verjährung noch mit Forderungen rechnen.
Würde man im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse bejahen, würde dies den Schutzzweck der Verjährungsfristen gemäß der §§ 194
ff. BGB unterlaufen. Die Verjährungsvorschriften dienen u. a. dem Schuldnerschutz. Die Verjährung ist ein zur Wahrung der Interessen
des Schuldners unverzichtbares Rechtsinstitut. In der Gesetzesbegründung ist aus…
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