Negative Feststellungsklage ohne Gegen-Abmahnung
Das Stuttgart hat in
seinem Beschluss vom 17.08.2011 – 4 W 40/11 - die höchstrichterliche des bestätigt und entschieden, dass der Abmahner, der nach Zustellung einer negativen
Feststellungsklage die Klage sofort anerkennt sich nicht auf die Kostenfolge des § 93 ZPO berufen kann, sondern die dieses Rechtsstreit zu tragen hat, da er den Rechtsstreit durch
seine provoziert hat.
“Eine “Gegenabmahnung” ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte
sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 – Unberechtigte Abmahnung – und
GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung; OLG Hamm, vom
03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart – 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29.
Aufl., §.4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern
jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung “Gegenabmahnung” des BundesgerichtshofS
nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem. (siehe ferner Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19d Rdnr. 398). Dieser
Grundsatz gilt demgemäß auch im
(Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdnr. 72). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für
das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG
eingefügt wurde.”
Das Instrument der Gegen-Abmahnung ist ein scharfes Schwert, das leicht die Rüstung der Abmahnung durchschneidet, wenn es nur
richtig, zB. von einem …
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