Nebentätigkeit als Zeitungsbote?
am 24.05.2006 von http://blog.juracity.de
Zu den Rechten des Beamten gehört auch das Recht, Nebenbeschäftigungen oder Nebenämtern nachzugehen. Bei Nebentätigkeiten, die der Beamte freiwillig übernehmen kann, ist grundsätzlich eine Genehmigung des Dienstherrn erforderlich, soweit es sich nicht um eine genehmigungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 66 BBG handelt. Wenn keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt, dann kann eine erbetene Genehmigung versagt werden, wenn durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. § 65 II BBG enthält einen erweiterten Katalog von Versagungsgründen.
Das VG Aachen (Pressemitteilung vom 28.04.2006 zum Aktenzeichen - 1 K 3874/04) hat sich nun mit diesem Thema bei folgendem Sachverhalt befaßt:
Ein Briefzusteller hatte vor Jahren von der beklagten Post AG die Genehmigung erhalten, entgeltlich als Zeitungsbote einer Lokalzeitung tätig zu werden. 2004 versagte der Dienstherr die Verlängerung der Genehmigung. Die Untersagung der Nebentätigkeit wurde damit begründet, die Tätigkeit würde bei einem Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzunternehmen wahrgenommen, was angesichts der zunehmenden Liberalisierung und eines sich verschärfenden Wettbewerbs für den Dienstherr nicht mehr hinnehmbar sei. Außerdem führe das Gebot der Kostenreduzierung dazu, Briefzustellern mehr Leistung abzuverlangen, was sich mit einer Nebentätigkeit nicht vertrage.
Das VG Aachen hat der gegen die Verweigerung gerichteten Klage stattgegeben und hierbei berücksichtigt, daß schon nach den Angaben des Dienstherrn jedenfalls derzeit noch kein tatsächliches Konkurrenzverhältnis zwischen dem Dienstherrn und der Zeitung besteht. Die Auffassung des Dienstherrn, es reiche für eine Verweigerung aus, daß jedenfalls die nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit eines künftigen Konkurrenzverhältnisses - bsplw. wenn die Zeitung Infopost oder Ähnliches, für das der Dienstherr bislang eine Monopolstellung hat, versendet - besteht, überzeugte das Gericht …
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