Nebenkosten und geeichter Wasserzähler

Bei der Nebenkostenabrechnung kann es schnell zum Streit kommen. Hat der Vermieter die Abrechnungsfristen eingehalten, bleibt nur die inhaltliche Prüfung.

Stellt der Mieter bei der Überprüfung des Zählerstandes am Wasserzähler fest, dass dessen Eichung abgelaufen ist, dann stellt sich die Frage, ob der Vermieter sich dennoch auf den dort abgelesenen Stand berufen kann.

Diese Frage hat der BGH jetzt mit Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 112/10 -beantwortet:

Nur ein geeichter Wasserzähler trägt die Vermutung der Richtigkeit in sich. Ist die Eichung abgelaufen, ergibt sich daraus aber nicht, dass der Zählerstand nicht verwertbar ist. Kann der Vermieter vielmehr darlegen, dass der Zähler richtig arbeitet, dann ist der Stand des Zählers auch verwertbar.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauc…

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Themen: Bgh , Nebenkosten
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 18. November 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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