Nebenkosten: eine kurze Einführung

Mietnebenkostenabrechnungen sind ein häufiger Streitpunkt in einem Mietverhältnis. Hier sollen kurz ein paar immer wieder auftauchende Fragen besprochen werden.

1. Gem. § 556 Abs. 3 BGB ist über Vorauszahlung für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter dabei spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

2. Die Nebenkostenabrechnung muss so abgefasst sein, dass sie auch jemand verstehen und überprüfen kann, der nicht juristisch oder betriebswirtschaftlich vorgebildet ist. Erforderlich ist eine geordnete Zusammenstellung mit einer zweckmäßigen und übersichtlichen Unterteilung in Abrechnungsposten. Die einzelnen Positionen müssen dabei so angegeben werden, dass diese mathematisch nachvollzogen werden können. Zumindest müssen daher die Gesamtkosten und ihrer Zusammensetzung angegeben sein. Hierzu ist eine Aufgliederung der einzelnen Positionen erforderlich. Die Abrechnung muss dabei erkennen lassen, wie der Anteil des Mieters ermittelt wurde. Insbesondere sind die in der Abrechnung zugrunde liegenden Flächen anzugeben. Wenn dem Mieter diese Angaben allerdings sind, sind sie entbehrlich. Dies ist zB dann der Fall, wenn sie in dem Mietvertrag oder in vorangegangenen Abrechnungen aufgeführt sind. Bei einem Mieterwechsel muss auch die Aufteilung zwischen dem vorherigen und dem jetzigen Mieter durchgeführt werden. Dabei sind die auf die jeweilige Wohnung entfallenden Kosten dadurch zu errechnen,dass die auf die jeweilige Mieteinheit entfallen Einzelbeträge berechnet werden.

3. Der Mieter hat zudem ein Einsichtsrecht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Unterlagen, die zur Abrechnung verwendet wurden, auch Unterlagen, die andere Mieter betreffen. soweit es zur Überprüfung der Kostenverteilung erforderlich ist. Dies kann auch nicht unter Berufung auf den Datenschutz abgewehrt werden. Der Mieter hat desweiteren auch ein Anspruch auf Kontrolle der zu seiner Wohnung gehörenden Zählerstände. Allerdings gibt es kein Recht auch die in anderen Wohnungen vorhandenen Mängel zu kontrollieren.

Das Einsichtsrecht betrifft die bei dem Vermieter vorhandenen Unterlagen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet sich bestimmte Unterlagen nur zu beschaffen, damit der Mieter Einsicht nehmen kann. Allerdings kann sich der Vermieter durch Auslagerung seiner Unterlagen nicht dem Einsichtsrecht entziehen. Werden die Unterlagen zB bei einem Verwalter oder externen Buchhalter hat der Mieter trotzdem ein Einsichtsrecht Hier muss sich der Vermieter entweder die Unterlagen beschaffen oder andererweitig sicherstellen, dass der Mieter Einsicht ne…

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Themen: Nebenkosten , Mietwohnung
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 23. Mai 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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