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Nebenkosten: eine kurze Einführung

am 23.05.2008 von http://www.rechtsanwalt-news.de

Mietnebenkostenabrechnungen sind ein häufiger Streitpunkt in einem Mietverhältnis. Hier sollen kurz ein paar immer wieder auftauchende Fragen besprochen werden.
1. Gem. § 556 Abs. 3 BGB ist über Vorauszahlung für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter dabei spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
2. Die Nebenkostenabrechnung muss so abgefasst sein, dass sie auch jemand verstehen und überprüfen kann, der nicht juristisch oder betriebswirtschaftlich vorgebildet ist. Erforderlich ist eine geordnete Zusammenstellung mit einer zweckmäßigen und übersichtlichen Unterteilung in Abrechnungsposten. Die einzelnen Positionen müssen dabei so angegeben werden, dass diese mathematisch nachvollzogen werden können. Zumindest müssen daher die Gesamtkosten und ihrer Zusammensetzung angegeben sein. Hierzu ist eine Aufgliederung der einzelnen Positionen erforderlich. Die Abrechnung muss dabei erkennen lassen, wie der Anteil des Mieters ermittelt wurde. Insbesondere sind die in der Abrechnung zugrunde liegenden Flächen anzugeben. Wenn dem Mieter diese Angaben allerdings sind, sind sie entbehrlich. Dies ist zB dann der Fall, wenn sie in dem Mietvertrag oder in vorangegangenen Abrechnungen aufgeführt sind. Bei einem Mieterwechsel muss auch die Aufteilung zwischen dem vorherigen und dem jetzigen Mieter durchgeführt werden. Dabei sind die auf die jeweilige Wohnung entfallenden Kosten dadurch zu errechnen,dass die auf die jeweilige Mieteinheit entfallen Einzelbeträge berechnet werden.
3. Der Mieter hat zudem ein Einsichtsrecht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege. Das Einsichtsrecht erstreckt …

Betriebskosten - Ein Überblick

Kanzlei Finkenzeller & Kollegen - Rechtsanwälte in Ingolstadt / Erschienen im “Tip” am 13.08.2008 Die Betriebskosten als „zweite Miete“ steigen Jahr für Jahr. Untersuchungen haben ergeben, dass jede zweite Abrechnung fehlerhaft oder falsch ist. Ob und welche Nebenkosten der Mieter zu tragen hat,…

BGH: Beteiligung des Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten

ElbeBlawg / Der BGH hat durch Urteil entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen darf. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klä…

Vermieter muss nicht modernisieren

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Der BGH (Urteil vom 31.10.2007, Aktenzeichen VIII ZR 261/06) hat mal wieder ein Urteil zu Neben- und Betriebskosten einer Mietwohnung gefällt, die ja angesichts steigender Energiekosten immer mehr zu einer “Zweiten Miete” und damit zum S…

BGH: Beteiligung der Erdgeschossmieter an Aufzugskosten ist zulässig

JuracityBlog / Dies hat der unter anderem für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 20.09.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: VIII ZR 103/06) entschieden. Danach können auch die Mieter einer Erdgesch…

Umlage von Betriebskostennachforderungen

RECHTaktuell / Für Vermieter Eile, für Mieter Kontrolle geboten. Nicht mehr ganz neu folgende BGH-Entscheidung, aber doch vielen nicht bekannt: Der Vermieter einer Wohnung (nicht Gewerbe) muss über die Betriebskosten gem. § 556 III BGB binnen 12 Monaten nach Ab…

Aufzug ins Erdgeschoß

Blickpunkt Recht & Steuern / Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswoh…

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Christoph Brandau

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