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NEBENKOSTEN: BITTE NICHT TÄGLICH

am 01.08.2005 von http://www.lawblog.de

Heute Nachmittag habe ich mir ein kleines Fleißkärtchen verdient. Mit einem Schriftsatz zu einer Nebenkostenforderung. Das liest sich letztlich recht fluffig, aber es steckt jede Menge nervtötendes Gewühle im Vertrag und den Belegen drin. Die “Probleme” sind in solchen Fällen ja leider nicht gelb markiert.
Hier der Text an das Amtsgericht, damit sich der eine oder andere angehende Anwalt vielleicht doch noch mal Gedanken über seinen Berufswunsch macht:
In dem Rechtsstreit
D. / N.
ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Im Einzelnen:

1. Keine Fälligkeit der Abrechnungen
Die Nebenkostenabrechnungen sind den Beklagten innerhalb der Verjährungsfrist nicht ordnungsgemäß zugegangen.
Mit Schreiben vom 9. September 2003 übersandte der damalige Anwalt des Klägers, Rechtsanwalt und Notar Willi S., die Abrechnung an uns ( = RAe Vetter & Mertens).
Beweis: Schreiben des RA S., wohl bereits vom Kläger vorgelegt.
Wir hatten dem Kollegen lediglich vorher mitgeteilt, dass wir die „rechtlichen Interessen“ der Beklagten vertreten. Gegenstand unseres Schreibens vom 12. August 2003 war die Aufforderung, über den Restbetrag der Kaution in Höhe von € 113,55 zuzüglich Zinsen abzurechnen.
Eine besondere Vollmacht war unserem Schreiben nicht beigefügt.
Beweis: Unser Schreiben vom 12. August 2003 (Vorlage im Bestreitensfall).
a) Der bloße Auftrag einer Partei, für diese einen Kautionsabrechnungsanspruch aus einem Mietverhältnis geltend zu machen, begründet beim Anwalt nach ständiger Rechtsprechung noch keine Empfangszuständigkeit für irgendwelche sonstigen Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen.
Hierzu gehört auch die Betriebskostenabrechnung.
b) Hier kommt hinzu, dass wir gar nicht als (vermeintlich) Bevollmächtigte angeschrieben wurden. Vielmehr war das Schreiben an die Beklagten gerichtet „über Herren Rechtsanwälte Vetter & Mertens“.
Wir sind aber keine …

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