Neben einer Arbeitsgelegenheit muss einem Hartz IV Empfänger genügend Zeit zur Arbeitsuche bleiben

Eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich zuzüglich Wegezeiten ist im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht mehr zumutbar. Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger muss ausreichend Zeit haben, sich um offene Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemühen.

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Arbeitsuchenden zu entscheiden, der seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II bezog. Nach einem ärztlichen Gutachten war er in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Im März 2007 bot die ARGE dem Kläger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an. Dabei handelte es sich um eine Arbeitsgelegenheit von 30 Stunden wöchentlich für drei Monate bei einer Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro je Arbeitsstunde. Der Kläger lehnte den Abschluss der Vereinbarung ab, weil die aus der Arbeitsgelegenheit entstehenden Kosten die Mehraufwandsentschädigung übersteigen würden. Daraufhin senkte die ARGE die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II von 345 Euro um 30 Prozent. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide auf. Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ist jedenfalls bei einer Wegezeit von 45 Minuten pro Strecke von der Wohnung zum Einsatzort nicht zuläss…

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Themen: Hartz IV , Gutachten , Arbeitslosengeld II
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 11. Juli 2008 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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Neben einer Arbeitsgelegenheit muss einem Hartz IV Empfänger genügend Zeit zur Arbeitsuche bleiben

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