ne bis in idem und der Europäische Haftbefehl

Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist nach einem gestern verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union befugt, festzustellen, dass sich ein zuvor im Rahmen seiner Rechtsordnung erlassenes Urteil nicht auf dieselbe Handlung wie die in seinem Haftbefehl genannte erstreckt. Die Justizbehörde, die den Beschuldigten festnimmt, kann dessen Übergabe daher normalerweise nicht ablehnen.

Mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl sollen die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten dadurch vereinfacht und beschleunigt werden, dass die Komplexität und die Verzögerungsrisiken, die den politischen Verfahren und Verwaltungsverfahren der Auslieferung innewohnen, durch die Errichtung eines Systems des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen beseitigt werden. Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Seine Anwendung darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in der Grundrechtscharta enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt. Außerdem lehnt die Justizbehörde des Staats, der den Haftbefehl vollstreckt, seine Vollstreckung ab, wenn sich aus den ihr vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, bittet sie die Behörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat, darüber hinaus unverzüglich um Übermittlung zusätzlicher Informationen.

Das jetzt hierzu ergangene Verfahren fußt auf einem italienisch-deutschem Fall: Im Jahr 2005 verurteilte das italiniesche Tribunale di Catania Herrn Gaetano Mantello wegen unerlaubten Besitzes von zum Weiterverkauf bestimmtem Kokain. Er verbüßte daraufhin eine tatsächliche Freiheitsstrafe von zehn Monaten und 20 Tagen. Im Jahr 2008 erließ das Tribunale di Catania gegen ihn sodann einen Europäischen Haftbefehl wegen des Vorwurfs, sich zwischen 2004 und 2005 an einem bandenmäßig organisierten Drogenhandel in mehreren italienischen Städten und in Deutschland beteiligt zu haben.

Nachdem die deutschen Behörden über das Schengener Informationssystem (SIS) Kenntnis über den Haftbefehl erhalten hatten, ließen sie Herrn Mantello Ende 2008 festnehmen. Das Tribunale di Catania als Justizbehörde, die den Haftbefehl ausgestellt hatte, teilte dem Oberlandesgericht Stuttgart mit, dass das Urteil aus dem Jahr 2005 der Vollstreckung des Haftbefehls nicht entgegenstehe.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt, ob es die Vollstreckung dieses Haftbefehls unter Berufung auf das Verbot…

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Themen: Entscheidungen , Europäischer Haftbefehl , Italienisch , Doppelbestrafung

Erschienen 17. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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