Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht

Mit dem "Ge­setz zur Um­set­zung der Ver­brau­cher­kre­dit­richt­li­nie, des zi­vil­recht­li­chen Teils der Zah­lungs­diens­te­richt­li­nie sowie zur Neu­ord­nung der Vor­schrif­ten über das Wi­der­rufs- und Rück­ga­be­recht" traten am 11.6 u.a. einige Änderungen im Bereich der §§ 488 ff. BGB ein. Der Regierungsentwurf nebst Begründung aus dem Jahr 2008 findet sich hier. Ein paar Schmankerl sollte man als Referendar hier sicherlich beachten: - § 489 spricht nun nicht mehr vom "Zinssatz" sondern vom "Sollzinssatz". Dies dient laut Entwurfsbegründung allerdings nur der Anpassung an die VerbraucherkreditRL. In § 489 Abs. 5 wird "Sollzinssatz" nunmehr dennoch legaldefiniert. - Die zuvor in § 489 Abs. 1 Nr. 2 enthaltene Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher, ist nun in das neue Kapitel 2 "Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge" gewandert und findet sich im § 500 BGB. Hinzu kommt, dass die Kündigungsfrist gem. § 500 Abs. 2 längstens einen Monat betragen kann. Ferner erlaub § 500 Abs. 2 BGB nunmehr eine vorzeitige Rückzahlung aller Verbraucherkredite. § 502 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB deckeln schließlich die Höhe einer vom Darlehensgeber in diesen Fällen vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung. - §§ 503-505 BGB enthalten nunmehr Sondervorschriften für durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen und Überziehungen; die zuvor in § 503 BGB a.F. geregelte Möglichkeit zur Einräumung eines Rückgaberechtes findet sich nunmehr in § 508 BGB n.F. - Ein neuer "Brecher" wird bestimmt § 491a BGB. Darin werden vorvertragliche Informationspflichten des Darlehensgebers beschrieben. § 491a BGB verweist auf Art. 247 EGBGB, dessen §§ 2, 3 wiederum selbst auf Muster verweisen bzw. eine Fülle an Daten enthalten, …

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Themen: Referendariat , Für Unsere Kleinen Gäste , Bgb , Zinssatz , Muster , Vorschriften

Erschienen 13. Juni 2010 auf http://www.jurabilis.de.

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