Änderungen in der Rentenversicherung 2006
Auch 2006 erfolgen wieder eine Reihe von Änderungen in der Rentenversicherung. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Neue Regelungen zur Frühverrentung bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Die Altersgrenze für den frühesten Beginn der
vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr
angehoben. Die Anhebung erfolgt in Monatsschritten in den Jahren 2006 bis 2008. Betroffen sind ab 1946 geborene Versicherte. Im
Januar 1946 Geborene werden diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene
frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene mit 63 Jahren eine Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist - auch unter
Inkaufnahme höherer Abschläge - bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem 31. Dezember
1951 geboren sind, haben bereits nach bisher geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart.
Vertrauensschutz genießen nur Versicherte, die
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
disponiert hatten (zum Beispiel einen Aufhebungsvertrag oder einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit geschlossen hatten) oder an diesem
Tag arbeitslos oder beschäftigungslos waren.
Für diese Versicherten wird die Altersgrenze für die früheste Inanspruchnahme nicht angehoben. Damit werden all jene vor 1952
geborenen Versicherten geschützt, denen der Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch
zustehen kann, weil bei ihnen am Stichtag die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststand.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Rentner vor Vollendung des 65. Lebensjahres Ab 1. Januar erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze für
Bezieher einer Altersvollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für Bezieher einer Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit
beziehungsweise voller Erwerbsminderung auf 350 Euro. Die übrigen Hinzuverdienstgrenzen bleiben unverändert.
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