Änderungen IM Betreuungsrecht: Änderungen im Betreuungsrecht
Rechtslupe | 31. August 2009 — Zum 1. September treten einige Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft: Kontoverfügungen durch den Betreuer So braucht ab mo…
Zum 1. September treten einige Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft:
Kontoverfügungen durch den BetreuerSo braucht ab morgen ein Betreuer (oder Vormund), der für seinen Betreuten (oder sein Mündel) einen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, keine gerichtliche Genehmigung mehr.
Bisher bedurfte jede Verfügung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 € überschritt und es sich bei dem Betreuer nicht um einen nahen Verwandten des Betreuten handelte. Andererseits: Gegen einen Missbrauch ist der Betreute damit künftig nur noch durch die (nachträgliche) Aufsicht des Betreuungsgerichts geschützt, dem gegenüber der Betreuer auch weiterhin über die Einnahmen und Ausgaben des Betreuten unter Belegvorlage abrechnen muss.
Registrierung von BetreuungsverfügungenBereits seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, damit diese notfalls etwa durch die Vormundschaftsgerichte (bzw. ab morgen: Betreuungsgerichte) zuverlässig auffindbar sind. In diesen Vorsorgevollmachten finden sich oftmals auch Bestimmungen, wer Betreuer werden soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss.
Diese Betreuungsverfügungen waren bisher bereits ebenfalls im Zentralen Vorsorgeregister auffindbar, solange sie in einer Vorsorgevollmacht enthalten waren. Ab mörgen besteht nun auch die Möglichkeit, solche Betreuungsverfügungen im Zen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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