Änderungen beim Widerrufs-/Rückgaberecht!

Erneut wurden die Vorschriften zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht geändert. Mit Wirkung zum 04.08.2011 wurden deshalb aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen auch die gesetzlichen Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung angepasst. Unternehmer, die ihre Waren im eCommerce anbieten, müssen nun Verbraucherinformationen und -belehrungen anpassen.

Warum gibt es schon wieder Änderungen?

Anlass für die Neufassung der fernabsatzrechtlichen Vorschriften ist eine Entscheidung des EuGH aus 2009 (dazu auch EuGH: Wertersatzpflicht nach Widerruf?!). Damals stellte der EuGH fest, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten (vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2009 - C-489/07). Die deutsche Gesetzeslage stand insoweit in der Kritik, die europarechtlichen Vorgaben nicht korrekt umzusetzen. Ziel eines daraufhin von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs war es, die Regelungen des BGB über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben des EuGH auszugestalten (dazu auch BReg plant Anpassung beim Wertersatz). Welche Vorschriften wurden geändert? Die in Kraft getretene Gesetzesänderung führte zu einer Neufassung der Vorschriften zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht. Diese Änderungen gehen zurück auf das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge". Hierbei sind vor allem auch die folgenden Anpassungen zu berücksichtigen: Nach § 312 d BGB wurden die neugefassten §§ 312 e-f BGB eingefügt; die bisherigen §§ 312 e-g BGB finden sich nun in den §§ 312 g-i BGB. Damit sind jetzt die "Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr" in der Vorschrift des § 312 g BGB (= § 312 e BGB a.F.) zu finden. Die Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB wurde neu gefasst und gibt vor, unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher im Fall des Widerrufs einen Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten hat. Ebenfalls angepasst wurden die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung in den Anlagen 1-2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB, weshalb Unternehmern auch dringend anzuraten ist, die entsprechenden Änderungen innerhalb der Verbraucher-informationen und -belehrungen vorzunehmen. Ab wann gelten diese neuen Vorgaben? Die Neuregelungen gelten mit Wirkung zum 04.08.2011; allerdings sieht das Gesetz eine Übergangsfrist von drei Monaten vor. So wurde in Art. 229 § 27 EGBGB also eine Übergangsvorschrift eingefügt, die gewährleistet, dass die Umstellung auf die "neue" Rechtslage noch bis zum Ablauf des 04.11.2011 erfolgen kann. Um sich als Unternehmer seine Rechte zu wahren, ist allerdings in jedem Fall anzuraten, die Anpassungen möglichst frühzeitig umzusetzen. Was bedeuten die Vorschriften … » Vollständiger Artikel
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Themen: Bgb , Ebay, Amazon & Co.
Rechtsgebiet: Fernabsatzrecht

Erschienen 4. August 2011 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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