Änderung Widerrufsrecht tritt zum 04.08.09 in Kraft

Wer Dienstleistungen im Fernabsatz anbietet, muß ab dem 4. August 2009 seine Widerrufsbelehrung aktualisieren. Denn zum 4.8.2009 tritt aufgrund des „Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” eine Gesetzesänderung in Kraft, die eine Änderung der Musterwiderrufsbelehrung in Bezug auf das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen enthält.

Bisher gab die Musterbelehrung bei Fernabsatz-Dienstleistungen diesen Text vor:

„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”

Statt dessen muß es ab dem 4. August 2009 heißen:

„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”

Es hilft dann auch nicht mehr, wenn der Kunde beispielsweise per Häkchen in einer Checkbox während des Bestellvorgangs der sofortigen Ausführung der Dienstleistung zustimmt (bisher erlosch das Widerrufsrecht dann mit Erbringung der Dienstleistung - von Beweisfragen einmal ganz abgesehen).

Denn nach dem ebenfalls geänderten § 312d Abs. 3 BGB genügt für das Erlöschen des Widerrufsrechts die Erbringung der Dienstleistung nicht mehr.

Vielmehr muß der Kunde die Dienstleistung auch vollständig bezahlt haben.…

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Themen: Abmahnung , Gesetzesänderung , Fernabsatz , Onlinehandel , Widerrufsbelehrung , Musterbelehrung , Dienstleistung , Erlöschen , Vorkasse
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. August 2009 auf http://www.ra-maas.de.

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