Änderung Widerrufsrecht tritt zum 04.08.09 in Kraft
Wer Dienstleistungen im anbietet, muß ab
dem 4. August 2009 seine aktualisieren. Denn zum 4.8.2009 tritt aufgrund des „Gesetzes zur Bekämpfung
unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen” eine in Kraft, die eine Änderung der
Musterwiderrufsbelehrung in Bezug auf das vorzeitige des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen enthält.
Bisher gab die bei
Fernabsatz-Dienstleistungen diesen Text vor:
„Bei einer erlischt Ihr
Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende
der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”
Statt dessen muß es ab dem 4. August 2009 heißen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”
Es hilft dann auch nicht mehr, wenn der Kunde beispielsweise per Häkchen in einer Checkbox während des Bestellvorgangs der sofortigen
Ausführung der Dienstleistung zustimmt (bisher erlosch das Widerrufsrecht dann mit Erbringung der Dienstleistung - von Beweisfragen
einmal ganz abgesehen).
Denn nach dem ebenfalls geänderten § 312d Abs. 3 BGB genügt für das Erlöschen des Widerrufsrechts die Erbringung der Dienstleistung
nicht mehr.
Vielmehr muß der Kunde die Dienstleistung auch vollständig bezahlt haben.…
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