Änderung des WEG-Umlageschlüssels

Den Wohnungseigentümern steht nach Ansicht des BGH bei der Änderung des Umlageschlüssels für die anfallenden Kosten ein weites Ermessen zu. Nach § 16 Abs. 2 WEG werden die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Anteile der Wohnungseigentümer umgelegt.

Hiervon können diese jedoch durch Beschluss abweichen (§ 16 Abs. 3 WEG) und zwar auch rückwirkend soweit noch nicht über das jeweilige Wirtschaftsjahr abgerechnet worden ist. In der Regel ist der Umlageschlüssel in der Teilungerklärung festgelegt. Dann bedarf es grundsätzlich einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung. Liegt jedoch eine sog. Öffnungsklausel vor, so muss nur deren Mehrheitserfordernis eingehalten werden.

Der Umlageschlüssel für…

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Themen: Bgh , Betriebskosten , Umlageschlüssel
Rechtsgebiet: Wohnungseigentumsrecht

Erschienen 13. Juli 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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