Änderung der Voreinstellung II

Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) in der Weise zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig bewusst so ausführt, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbieters, sondern (nur) die eigenen in Anspruch genommen werden, behindert den Mitbewerber unlauter.

Die (in dem Verfahren beklagte) Telekom wird’s nicht freuen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Februar 2009 – I ZR 119/06

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Themen: Telekommunikation , Telekom
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 7. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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