Änderung im Vollstreckungsschutz – Sozialleistungen ohne P-Konto pfändbar

Zum Schutz des unpfändbaren Einkommens besteht die Möglichkeit, ein Bankkonto in ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umzuwandeln. Hierzu benötigt der Kontoinhaber eine Bescheinigung über die Höhe des pfändungsfreien Betrages, die u.a. von einem Rechtsanwalt ausgestellt werden kann. Für Sozialleistungen gilt noch bis Jahresende eine besondere Pfändungsschutz-Regelung. Nach § 55 SGB I sind – wenn kein Pfändungsschutzkonto besteht – Geldleistungen, z.B. ALG II, 14 Tage nach Überweisung unpfändbar. Nach Ablauf der 14 Tage besteht ein anteiliger Pfändungsschutz für die Zeit bis zum nächsten Zahlungstermin. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2012 außer Kraft (http://www.sfz.uni-mainz.de/Dateien/GesetzReformKontopfaendungBGBl.pdf).

Für Bezieher von Leistungen bedeutet das:

- um den Pfändungsschutz sicherzustellen, muß bis Jahresende ein P-Konto eingerichtet werden,

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Themen: Rechtsanwalt , Verbraucherinsolvenz , Alg II , Sgb , Hartz IV , Konto , Privatinsolvenz , Die Zeit , Schulden , Pfändung , Forderungsmanagement , P-konto , Zwangsvollstreckungsrecht , RA Dedden

Erschienen 8. November 2011 auf http://conlegi.de.

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