BFH erleichtert den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
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Der Bundesfinanzhof hat mit 2 Urteilen vom 11.November 2010 seine Rechtsprechung zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen (endlich) geändert und den Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Notwendigkeit der damit verbunden Kosten als außergewöhnliche Belastungen erleichtert.
Mit zwei Urteilen vom 11. November 2010 (Az. VI R 17/09 und VI R 16/09) hat der BFH entschieden, dass der Nachweis einer Krankheit und der damit verbundenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht mehr zwingend durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein amtsärztliches Attest geführt werden muss. Dieser Nachweis kann nach neuer Rechtsprechung des BFH nun auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.
Endlich hat der BFH ein Einsehen mit den Steuerpflichtigen, die durch ihre Krankheit oder die Krankheit naher Angehöriger (oftmals Kinder) meist schon genug behindert sind. Aus unzähligen Fällen in meiner Kanzlei weiß ich, dass teilweise Tausende von Euros nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, weil die Ausgaben nicht durch ein ärztliches Attest gedeckt waren. Das Finanzamt berief sich in den Fällen darauf, dass es sich bei Aufwendungen für Medikamente nur dann um außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG handelt, wenn diese Aufwendungen durch entsprechendes Attest als Krankheitskosten nachgewiesen werden können.
In dem ersten entschiedenen Verfahren beim BFH (VI R 17/09) stand die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche in Streit. Der Sohn der Kläger besuchte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Kläger hatten auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis verzichtet. Statt dessen machten sie den Schulbeitrag, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Kosten der Therapie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab und auch die daraufhin erhobene Klage beim Finanzgericht blieb ohne Erfolg, da die Aufwendungen nur dann als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen seien, wenn die Aufwendungen zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit getätigt werden und dies durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten ärztlichen Attestes oder eines Attestes des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung nachgewiesen wird.
In dem anderen entschiedenen Verfahren (VI R 16/09) ging es um die Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen, die wegen Asthma eines Kindes erforderlich wurden. Auch hier blieb die Klage vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg, da die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein amtsärztlichen Attest nachgewiesen worden sind. Die Steuerpflichtigen waren auf e……
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Januar 2011 auf http://www.schwerd.info.
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