Änderung der amtlichen Fernabsatz - Widerrufsbelehrung

Nachdem viel diskutiert, lange seitens der Verantwortlichen eigentlich kein Bedarf gesehen und dann zunächst ein wenig praktikabler erster Lösungsentwurf vorgestellt wurde, kündigt das Bundesjustizministerium nun das Inkrafttreten der “Reform” der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung an:

“Heute wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten”

Die Neufassung (Volltext) kam bekanntermaßen nicht ganz freiwillig zustande, sondern erst nachdem eine Abmahnungswelle gegen Online-Händler dazu geführt hatte, daß eine Reihe von Gerichten - meist unter deutlichen Hinweisen auf handwerkliche Fehler der amtlichen Vorlage - die Gewerbetreibenden darüber aufklären mußte, daß man sich auf das, was ein Gesetzgeber schreibt, nicht unbedingt verlassen darf - jedenfalls dann, wenn er es “nur” per Verordnung und nicht per Gesetz tut.

Um eine gesetzliche Verpflichtung erfüllen zu können, muß man offensichtlich zuweilen schlauer sein, als der Gesetzgeber selbst…

Das BMJ erwähnt nun - wenn auch in reichlich euphemistischer Weise - zumindest indirekt die Tatsache, daß Händler wegen der bisherigen Formulierung des amtlichen Musters zur Unterlassung verurteilt wurden - und meint offenbar, nun sei alles gut:

“In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt.

Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen.”

Tatsächlich ist das eigentliche Kernproblem keineswegs beseitigt: Auch die Überarbeitung (mit der inhaltlich lediglich exakt das nachvollzogen wurde, was die Gerichte bisher an der alten Fassung auszusetzen hatten) ist lediglich innerhalb der Anlage zur BGB-InfoV erfolgt, nicht jedoch im Gesetz - also dem BGB - selbst verankert worden.

Damit ist es keine Frage des “Ob”, sondern lediglich des “Wann”, daß auch in Zukunft Gerichte mit der Frage befaßt sein werden, ob die amtliche Widerrufsbelehrung denn nun gesetzeskonform ist oder nicht.

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Themen: Gesetzgebung , Muster
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. März 2008 auf http://www.kielanwalt.de.

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