Änderung d. Geschäftsordnung d. Bundestags?
am 23.10.2005 von JURAAA!DE
Wie Focus Online und das Handelsblatt berichten, strebt der neue Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) eine Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags ( PDF) an, um die Wahl eines Vizepräsidenten aus den Reihen der Linkspartei doch noch zu ermöglichen. Im Gespräch ist dabei, die Zahl der Wahlgänge mit demselben Kandidaten zu begrenzen.
§ 2 II 2 GO BT sieht für den Fall, dass sich bei den Abstimmungen zum Bundestagspräsidenten und seiner Vertreter keine Mehrheit für einen Kandidaten ergibt, ja bereits die Möglichkeit zur Bennung neuer Bewerber vor:
Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden.
Diese Kann-Bestimmung dahingehend zu modifizieren, dass bei einem mehrmaligen Scheitern eines Kandidaten ein Austausch obligatorisch wird, halte ich grundsätzlich für eine gute Lösung. Eine festgeschriebene Begrenzung der Wahlgänge würde die Fraktionen zwingen, eine Ablehnung eines bestimmten Kandidaten durch die Mehrheit der Abgeordneten zu akzeptieren; die Wahl der Vizepräsidenten würde wieder Sinn machen.
Allerdings müsste m.E. eine Neufassung des § 2 zusätzlich eine Schutzklausel für den Fall enthalten, dass auch ein zweiter oder dritter Kandidat einer Fraktion keine Mehrheit erhält, da sonst de facto die großen Parteien die Kandidaten der kleinen Parteien bestimmen können. Und schon stellt sich für mich wieder die Frage, ob es daher nicht eher der ratio des § 2 I 2 GO BT entsprechen würde, wenn die Fraktionen ihren Vizepräsidenten selbst festlegen könnten:
Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.
Dass jedenfalls akuter Änderungsbedarf besteht, haben die Ereignisse am Dienstag und die anschließenden Reaktionen gezeigt.
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