Änderung des durch Adoption erhaltenen Geburtsnamens bei Eheschließung

Ein Geburtsname, der als Folge einer späteren Adoption geändert worden ist, tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Es besteht nicht die Möglichkeit, zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen zu wählen. Wird der angenommene neue Geburtsname nicht als Beinamen zum Ehenamen akzeptiert, kann der Angenommene die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen.

So hat der Bundesgerichtshof in einem Streit um die namensrechtlichen Auswirkungen der Adoption der Betroffenen entschieden.

Im Wesentlichen werden drei Auffassungen vertreten zu den Auswirkungen der adoptionsbedingten Änderung des Geburtsnamens auf den beigefügten Namen:

Teilweise wird vertreten, dem Angenommenen stehe mit der Änderung des Geburtsnamens ein Wahlrecht hinsichtlich seines Begleitnamens zu. Er könne den früheren Geburtsnamen auch nach der Adoption als Begleitnamen beibehalten, weil nach § 1355 Abs. 6 BGB Geburtsname der Name sei, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen sei. Zudem lasse § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht nur die Beifügung des Geburtsnamens, sondern auch die Beifügung des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens zu. Der Angenommene könne den früheren Geburtsnamen aber auch gegen seinen neuen Geburtsnamen als Beinamen austauschen. Nach einer anderen Auffassung soll mit der Änderung des Geburtsnamens als Folge der Adoption der dem Ehenamen beigefügte Begleitname entfallen. Dem Adoptierten stehe es aber frei, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den durch die Adoption erworbenen neuen Geburtsnamen dem Ehenamen beizufügen. Schließlich wird die Auffassung vertreten, der durch die Adoption geänderte Geburtsname trete auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Ein Wahlrecht bestehe insoweit nicht; der Angenommene könne lediglich die Beifügung des Geburtsna-mens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen.

Mit dem Beschwerdegericht schließt sich der Bundesgerichtshof der zuletzt genannten Auffassung an. Die Betroffene hatte dem Ehenamen ihren seinerzeit geltenden Ge-burtsnamen beigefügt. Nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1754, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB hat sie mit der Annahme den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen erhalten. Durch diese gesetzliche Entscheidung, die auch in dem Annahmebeschluss ihren Niederschlag gefunden hat, ist der Beifügung des nicht mehr geltenden Geburtsnamens die Grundlage entzogen. Die Vorschrift des § 1355 Abs. 6 BGB will lediglich die Beifügung eines geänderten früheren Geburtsnamens verhindern, schließt die Berücksichtigung späterer Änderungen des Geburtsnamens, u.a. durch eine Adoption, aber nicht aus.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der vor der Adoption dem Ehenamen beigefügte Geburtsname auc…

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Themen: Adoption , Ehename , Erwachsenenadoption , Angenommener Name , Geburtsname
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 12. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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