Nazis im Arbeitsgericht und auf Facebook
Am sitzt ein ehrenamtlicher Richter für die Arbeitgeberseite. Er ist Chef eines IKEA-Hauses. Und angeblich
Rechtsextremist. Deshalb hat das hessische Justizministerium nun seine Amtsenthebung beantragt.
Gerade gestern habe ich Schelte für die Aussage eingesteckt, bei tue sich arbeitsrechtlich derzeit nichts – im Hinblick auf Grundsatzdebatten wie z.B. im
Datenschutzrecht. Und da kommt der Eri (ugs. für „Ehrenamtlicher Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit“) daher. Der ist nämlich nicht
NPD-Kandidat gewesen oder auch nur so etwas ähnliches. Der HR berichtet:
„…Der Mann habe über sein Facebook-Profil rechtsextreme Kontakte gepflegt – unter anderem zum früheren Berliner
NPD-Landesvorsitzenden Jörg Hähnel und dem rechtsextremen Liedermacher Frank Rennicke…“
qua Facebook Profil. Puh.
Ich mache mir wegen der Datenflut, die durch meinen eigenen Facebook-Auftritt hereingebrochen ist, auch schon Sorgen, mit wem ich
alles assoziiert werde. Es stellt sich ja im Ernst eine Reihe von Fragen. Wer hat das „herausgefunden“ – wird man jetzt stetig
„gescreent“? Kann man auf Basis eines solchen Sachverhalts seien verlieren? Kann man seine Stellung als Eri verlieren?
Die Kündigung des Arbeitsplatzes ist alles andere als andere als ein Durchmarsch. Selbst im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue
etc.) reicht die Kandidatur für die NPD nicht als Kündigungsgrund. Selbst bei Schornsteinfegermeistern, die von Natur aus eher
schwarz als braun sind, reicht das nicht zur Entlassung (meinte das OVG Sachsen-Anhalt jüngst). Kann dann ernstlich ein
Facebookkontakt unbekannten Ausmaßes zu irgendeinem Extremisten reichen? Was heißt es schon, dass sich irgendein Repräsentant der NPD
als „Freund“ hat registrieren lassen, wo Facebookfreunde doch ohnehin keine echten Freunde sind? Also ehrlich: Ein Kündigungsgrund
dürfte das nicht sein. Reizvoll wäre es allerdings zu testen, ob so etwas reicht, wenn der öffentliche Druck IKEA Schaden zufügen
würde. Bis zur Berichterstattung über seine Tätigkeit als Eri konnte davon aber keine Rede sein.
Die Entfernung aus dem Richteramt regelt § 27 ArbGG. Danach muss eine grobe Amtspflichtverletzung begangen haben. Blickt man in die
Kommentare, offenbart sich vor allem, dass so etwas nie vorzukommen scheint. Schwab/Weth und Germelmann zitieren nur einen Fall aus
dem Jahr 1950 (!), der nicht mehr in den Datenbanken steht und bei dem es wohl was wurde mit der Enthebung. Allerdings gibt es zum
rechten Rand eine Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 6. 5. 2008 – 2 BvR 337/08). Dort wurde einer enthoben, der in einer
Nazirockband spielte, deren CDs nicht bloß indiziert waren, sondern strafrechtlich bereits als Beleidig…
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