Naziparolen auf der Wand der Haftzelle

Zum Rechtsschutz eines Gefangenen nach Unterbringung in einem Haftraum mit rassistischen Wandschmierereien hat sich jetzt das Bundesverfassungsgericht befassen müssen – und der niedersächsischen Justizverwaltung den Kopf gewaschen:

Der strafgefangene Beschwerdeführer war im Zuge von Transporten zweimal jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen Unterbringung beantragte er beim Landgericht u. a. die gerichtliche Feststellung, dass die zuständige Justizvollzugsanstalt durch die Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine Menschenwürde (Art. 1 GG) verletzt habe. Die Haftraumwände seien mit Hakenkreuzen und – vom Beschwerdeführer in Beispielen wiedergegebenen – rassistischen, Gewalt androhenden Texten versehen gewesen, und es habe sich Kot an den Wänden befunden. Schon bei der früheren Unterbringung seien die Wände in dem Transporthaus in ähnlicher Weise – insbesondere mit antisemitischen Äußerungen rohster Art – beschmiert gewesen. Das Landgericht Hildesheim wies seinen Antrag mit der Begründung zurück, dass angesichts der Beendigung der Unterbringung der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr habe. Das Oberlandesgericht Celle verwarf die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse des Landgerichtsgerichts und des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit sie den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betreffen, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Landgerichts Hildesheim und des Oberlandesgerichts Celle verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Das Landgericht Hildesheim hat, so die Karlsruher Verfassungsrichter in der Begründung ihres Beschusses, die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe verkannt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses ergeben.

Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme besteht unter anderem dann, wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt wird, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor Erledigung zu erlangen ist. Das Rechtsschutzinteresse ist zudem zu bejahen, wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende Haftraumunterbringung in Rede steht. Die von Art. 1 Abs. 1 GG geforderte Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt, verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen. Dies gilt auch insoweit, als die Unerträglichkeit der Verhäl…

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Themen: Rechtsschutz , Justizvollzugsanstalt
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 30. Juli 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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