Naturkatastrophe und Arbeitsplatz – alles Asche?

Eine solche Situation hatten wir in Europa noch nie: sämtliche Flugzeuge bleiben am Boden, weil ein isländischer Vulkan seine Asche nicht nur aus der Erde schießt, sondern sich diese auch noch über fast ganz Europa verteilt. Feinste Staubpartikel gefährden genau in der üblichen Flughöhe den Betrieb eines Flugzeuges so sehr, dass es einfach zu gefährlich ist, durch diese Wolke zu fliegen. Ein Ende dieser Situation ist nicht absehbar. Immer wieder verschieben die Flugsicherungsbehörden die Freigabe des betroffenen Luftraums aufs Neue.

Mittlerweile geht allerdings hierbei auch die Angst vieler Arbeitnehmer um ihren Arbeitsplatz um. Auch ist eine große Unsicherheit vorhanden, wie es sich eigentlich um die Zahlung der Gehälter verhält.

Aber wie sieht das jetzt eigentlich rechtlich aus?

Muss der Arbeitgeber das Gehalt weiter zahlen?

Eine Antwort hierauf ergibt sich aus § 615 BGB. Dieser lautet:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Hieraus ergibt sich nicht nur, dass der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen muss, wenn er angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, sondern auch, dass die Arbeitsleistung nicht nachzuholen ist. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er hierdurch an eigenen Kosten und Aufwendungen spart. Im Wesentlichen werden das in der Praxis ersparte Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz sein. Allerdings dürfte der Aufwand für die Lohnbuchhaltung, diese Kosten alle im Einzelfall zu erfassen und rauszurechnen, im Ergebnis teurer sein, als einfach das volle Gehalt ohne Abzug auszuzahlen. Es handelt sich hierbei also wahrscheinlich in den allermeisten Fällen um eine eher theoretische Größe. Gleiches gilt für die Möglichkeit, anderswo einen Verdienst zu erzielen. Zum Einen bedarf es der Erlaubnis des Arbeitgebers, wenn man einer Nebentätigkeit nachgehen will. Zum Anderen wird man sich als Arbeitnehmer praktisch betrachtet überhaupt nicht bei einem anderen Arbeitgeber verpflichten können, weil niemand weiß, wann die Aschewolke wieder abzieht. Würde man den Arbeitnehmer hier allen Ernstes auf andere Verdienstmöglichkeiten verweisen, so würde man ihn eventuell in die Lage treiben, innerhalb kurzer Zeit den dortigen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können, weil der eigentliche Arbeitgeber den Betrieb wieder aufnimmt. Es liegt auf der Hand, dass es nicht richtig sein …

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Themen: Deutschland , Betriebsrat , Erde , Kündigung , Tarifvertrag , Gehalt , § 315 Bgb , Praxis , Flughafen , Vulkan , Fluggesellschaften , Asche , Flugzeuge , Betriebsbedingte Kündigung , Wolke , Betriebsrisiko , Arbeitsverhältnis , Personalvertretungsrecht , Entgeltfortzahlung , Annahmeverzug , Mitbestimmung , Tarifrecht , Überstunden , Betriebsvereinbarung , Mitbestimmungsrecht , Beschäftigung , Arbeitsvertragsrecht

Erschienen 18. April 2010 auf http://conlegi.de.

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