Naturkatastrophe und Arbeitsplatz – alles Asche?
Eine solche Situation hatten wir in Europa noch nie: sämtliche bleiben am Boden, weil ein isländischer seine nicht nur aus der
schießt, sondern sich diese auch noch über fast ganz Europa
verteilt. Feinste Staubpartikel gefährden genau in der üblichen Flughöhe den Betrieb eines Flugzeuges so sehr, dass es einfach zu
gefährlich ist, durch diese zu fliegen. Ein Ende dieser
Situation ist nicht absehbar. Immer wieder verschieben die Flugsicherungsbehörden die Freigabe des betroffenen Luftraums aufs Neue.
Mittlerweile geht allerdings hierbei auch die Angst vieler Arbeitnehmer um ihren Arbeitsplatz um. Auch ist eine große Unsicherheit
vorhanden, wie es sich eigentlich um die Zahlung der Gehälter verhält.
Aber wie sieht das jetzt eigentlich rechtlich aus?
Muss der Arbeitgeber das weiter zahlen?
Eine Antwort hierauf ergibt sich aus § 615 BGB. Dieser lautet:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht
geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert
desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber
das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Hieraus ergibt sich nicht nur, dass der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen muss, wenn er angebotene Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers nicht annimmt, sondern auch, dass die Arbeitsleistung nicht nachzuholen ist. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer
anrechnen lassen, was er hierdurch an eigenen Kosten und Aufwendungen spart. Im Wesentlichen werden das in der ersparte Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz sein. Allerdings
dürfte der Aufwand für die Lohnbuchhaltung, diese Kosten alle im Einzelfall zu erfassen und rauszurechnen, im Ergebnis teurer sein,
als einfach das volle Gehalt ohne Abzug auszuzahlen. Es handelt sich hierbei also wahrscheinlich in den allermeisten Fällen um eine
eher theoretische Größe. Gleiches gilt für die Möglichkeit, anderswo einen Verdienst zu erzielen. Zum Einen bedarf es der Erlaubnis
des Arbeitgebers, wenn man einer Nebentätigkeit nachgehen will. Zum Anderen wird man sich als Arbeitnehmer praktisch betrachtet
überhaupt nicht bei einem anderen Arbeitgeber verpflichten können, weil niemand weiß, wann die Aschewolke wieder abzieht. Würde man
den Arbeitnehmer hier allen Ernstes auf andere Verdienstmöglichkeiten verweisen, so würde man ihn eventuell in die Lage treiben,
innerhalb kurzer Zeit den dortigen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können, weil der eigentliche Arbeitgeber
den Betrieb wieder aufnimmt. Es liegt auf der Hand, dass es nicht richtig sein …
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