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Nameszusatz VZ steht/stand nicht für Verzeichnis und steht markenrechtlich StudiVZ zu

am 04.08.2008 von http://rechtmedial.de

Manchmal gibt es Urteile, die lassen sowohl Internetnutzern als auch Markenrechtlern (zumindest soweit ich mich als solch einer bezeichne) den Kopf schütteln. Dazu gehört mit Sicherheit das jetzt bekannt gewordene Urteil des Landgerichts Köln, welches bereits aus dem Mai stammt und kurz und knapp zu dem Ergebnis kommt, dass die beiden Buchstaben VZ keine Abkürzung für das Wort Verzeichnis seien und daher markenrechtlich der StudiVZ Ltd. aus Berlin zustehen würden.
Gut, um dem Landgericht Köln nicht Unrecht zu tun, sie drückten dies natürlich in der Vergangenheitsform aus
Die von der Antragstellerin für die von ihr zur Verfügung gestellten Netzwerke gewählten Bezeichnungen “T-VZ” und “T1-VZ”, die binnen kurzer Zeit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, einen hohen Grad an Beliebheit und Bekanntheit gewonnen haben, sind nach dem Prinzip gebildet, dass der Buchstabengruppe VZ die angesprochene Personengruppe vorangestellt ist. Ihre Kennzeichnungskraft beruht gerade darauf, dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in Deutschland keineswegs als Abkürzung für “Verzeichnis” bekannt und geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis in jüngere Auflagen hinein “Vz.” nicht als Abkürzung für dieses Wort auf.
Erst durch studiVZ habe diese Abkürzung Verkehrsgeltung erlangt, was dazu führe, dass studiVZ auch, zumindestens wenn die gleichen Verkehrskreise angesprochen werden, das exklusive Recht hat, Domains nach dieser Struktur zu nutzen. Das Gericht dazu:
Die Bezeichnung C-VZ” ist eben nach diesem Prinzip gebildet und richtet sich zudem an die Verkehrskreise, die von “T-VZ” und auch “T1-VZ” angesprochen werden bzw. worden sind und denen die beiden letzteren Bezeichnungen im besonderen Maße …

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