Namensrecht: Gesetzliche Beschränkung auf „Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz vereinbar

Die gesetzliche Bestimmung, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares zurück. Der Ehemann führte einen Doppelnamen, die Ehefrau lediglich einen Namen. Nach der Heirat entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Mannes zum Ehenamen zu bestimmen. Die Frau wollte zudem ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen. Dieser Dreifachname wurde vom Standesamt jedoch abgelehnt. Nachdem sämtliche Rechtsmittel ohne Erfolg blieben, bestätigte nun auch das BVerfG die richtige Beurteilung durch das Standesamt.

Die Richter erläuterten die gesetzlichen Vorgaben, nach denen Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Sie können dabei zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit ist jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind. Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehrer…

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Themen: Grundgesetz , Standesamt
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 18. Juli 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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