Namensrecht: Gesetzliche Beschränkung auf „Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz vereinbar
Die gesetzliche Bestimmung, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem
Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, ist mit dem vereinbar.
Mit dieser Begründung wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares zurück. Der Ehemann führte
einen Doppelnamen, die Ehefrau lediglich einen Namen. Nach der Heirat entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Mannes zum Ehenamen
zu bestimmen. Die Frau wollte zudem ihren Namen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen. Dieser Dreifachname wurde vom jedoch abgelehnt. Nachdem sämtliche
Rechtsmittel ohne Erfolg blieben, bestätigte nun auch das BVerfG die richtige Beurteilung durch das Standesamt.
Die Richter erläuterten die gesetzlichen Vorgaben, nach denen Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Sie können dabei zwischen dem Geburtsnamen oder den
bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der
Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum
Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Diese Möglichkeit ist jedoch für
den Fall ausgeschlossen, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind. Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name
eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen. Besteht
dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehrer…
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