KG Berlin: Name des Rechtsanwalts darf im Internet genannt werden
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Der Betreiber von buskeismus.de, Rolf Schälike, konnte seinen 18. Sieg gegen Medienanwälte für sich verbuchen. Bereits das Landgericht (LG) Berlin hatte mit Beschluss vom 31. März 2009 – AZ: 27 O 300/09 – den Antrag eines Rechtsanwalt, es zu unterlassen, identifizierend über seine Wahrnehmung eines Termins in der mündlichen Verhandlung zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie unter der Überschrift “324 O 675/07 -13.03.2009 - Sabine Christiansen möchte nicht verlieren; Unterstützung leistet Dr. S" auf der Seite www.buskeismus.de geschehen", geschehen, zurückgewiesen.
So hob das Kammergericht die vorinstanzliche Entscheidung mit Beschluss vom 25. Mai 2009 – AZ: 9 W 91/09 – zugunsten von Schälike auf. Das Kammergericht erklärte den Parteien in seinem Urteil, das wegen der Namensnennung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des beteiligten Rechtsanwalts vorliegt. Dazu heißt es in den Gründen:
“Die mit der namentlichen Nennung oder mit der Veröffentlichung von Bildnissen eines am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts liegende Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hat regelmäßig nur geringes Gewicht: Organe der Rechtspflege stehen kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der (Medien-)Öffentlichkeit. Das gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Verfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist, sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte. Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson, jedoch steht auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden ein Anspruch auf Schutz zu, wenn etwa die Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung der Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann”
Einen unzulässigen Eingriff in das Anwalt-Mandats-Verhältnis sah das Gericht ebenfalls nicht erfüllt an. Dazu holte das Kammergericht weit aus und erklärte, wann es zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwalts durch die Veröffentlichung von Anwaltsschreiben kommen kann, um dann festzustellen, dass es vorliegend gar nicht um eine solche Veröffentlichung eines Anwaltsschreiben geht. Lesenswert ist die Zusammenfassung der Problematik allemal.
“Für die (auszugsweise) Veröffentlichung eines anwaltlichen Schriftsatzes durch die Presse, mit dem ein Rechtsanwalt die Presse zur Unterlassung einer bevorstehenden Wort- und / oder Textberichterstattung aufford…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Juli 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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