Namen als Marke

Aktuell findet sich im Register des DPMA die Anmeldung der Wortmarke „Andreas Müller Dipl.-Ing. (FH)“ des Herrn Andreas Müller. Angemeldet wurde die Marke für die Klasse 42 und dort sicher für Dienstleistungen eines Ingenieurs. Der Wert dieser Markenregistrierung darf aber bezweifelt werden.

Sicher ist es schwierig sich mit einem Allerweltsnamen abzuheben, aber deshalb eine Marke? Grundsätzlich hat der Namensinhaber bereits über den Namensschutz des § 12 BGB einen umfassenden Schutz und kann unter Umständen Dritten die Nutzung des Namens untersagen.

Dieser Schutz kann aber nicht gegen Andere gerichtet werden, die den gleichen Namen führen, denn diese können sich natürlich auch auf Ihr Namensrecht berufen. Der Schutz einer Marke ergänzt das Namensrecht auch um solche Bezeichnungen oder Namen die zum Verwechseln ähnlich sind. Aber was nützt das, denn wenn der andere mit einem ähnlichen Namen seinen eigenen Namen nutzt, dann darf er es und Herr Müller kann dies trotz Marke nicht untersagen. Auch wenn Herr Müller nun den Zusatz „Dipl.-Ing.(FH)” mitgeschützt hat, hilft dies nicht, wenn der andere Andreas Müller auch diese Ausbildung besitzt und zum Führen des Titels berechtigt ist. Im Übrigen sind solche Zu…

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Themen: Dpma , Marke , Boss , FH , Markenanmeldung , Joop! , Namensmarken
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 24. Oktober 2011 auf http://blog.f-200.com.

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