„Name-Unternehmensgruppe.de“: Namensschutz gegen gleichnamigen Domaininhaber ohne berechtigtes Interesse an der Domainnutzung - OLG Stuttgart, Urteil v. 27.07.2007, Az. 7 U 55/07

Die Regelung des § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person des Namensträgers zum Ziel. Eine rechtswidrige Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.

Der Domainname nimmt am Namensschutz nur Teil, soweit er unterscheidungskräftig ist. Wird in einem Domainnamen ein Name mit einem beschreibenden Zusatz (hier: Unternehmensgruppe) kombiniert, kann dieser Wortkombination eine spezifische Unterscheidungskraft insoweit zukommen, als sie eine Abgrenzung gegenüber einer Einzelperson oder einem einzelnen Unternehmen mit dem bereffenden Namen enthält. Im entschiedenen Fall hatten die TLD-Domains (u.a. „S.-unternehmensgruppe.de“) eine im Sinne einer Abgrenzung besonders herausgestellte Qualität des Namensträgers (hier: Unternehmengruppe).

Unter diesen Vorzeichen hätte die Klage des Unternehmens mit dem Namen „S.“ auf Löschung der Domains keinen Erfolg haben müssen. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Mit anderen Worten: Wer zuerst registriert, darf die Domain behalten. Diesem Prinzip muss sich auch der Inhaber eines stärkeren Rechts unterwerfen (Ausnahme: weit überwiegendes Interesse, z.B. auf Grund überragender Bekanntheit des Namensträgers – ähnlich der notorischen Bekanntheit im Markenrecht)

Bei dem beklagten Domaininhaber m…

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Themen: Namensschutz , Olg Stuttgart

Erschienen 31. Oktober 2007 auf http://www.markenrecht-blog.de.

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