Name des Kindes falsch angemeldet: Keine Änderung!
Das OLG Hamm (I-15 W 585/10) hatte sich mit einer irrtumsbedingten Namensanmeldung zu beschäftigen: Beide Eltern wollten dem Kind als
Zweitnamen den Namen “X” geben. Noch im Kreißsaal hatte man diesen Namen der Hebamme, die nach dem Namen gefragt habe, buchstabiert.
Die Hebamme hatte daraufhin nachgefragt, ob man den Namen nicht vielmehr “X1″ schreibe. Der Vater ließ sich durch die Hebamme
hinsichtlich der Schreibweise sodann überzeugen (oder besser: Bequatschen). Nachdem beide dementsprechend auf die Mutter eingeredet
hatten, ließ auch sie sich letztlich überzeugen. Die Geburtsanzeige wurde gegengezeichnet und ging ihren Weg (Beurkundung im
geburtsregister). Nachdem man wieder zu Hause war, fiel auf, dass die Schreibweise “X1″ falsch ist – und beantragte bei Gericht,
entsprechend §48 Personenstandsgesetz, eine Berichtigung des Registereintrags. Der tragische Fall, der von vielen Mißgriffen
gekennzeichnet ist – von der Unglückseligkeit, das Dokument direkt im Kreißsaal aufzunehmen, bis zur Unfähigkeit, sich
schnellsmöglich um eine Klärung zu Bemühen – behandelt im Kern eine alte Streitfrage: Ist eine Beurkundung im Geburtenregister auf
Grund eines Irrtums möglich? Dabei sollte man sich nicht vertun, der Fall, dass bei der Anmeldung Fehler gemacht werden, ist
keineswegs neu oder selten. Tragische Geschichten, bei denen sich Vater oder Grossvater im Rahmen der Anmeldung böse Schnitzer
geleistet haben, gibt es in fast jeder Familie. Aus diesem Grund verlangen heutige Anmeldeformular auch die Unterschriften von
beiden: Vater und Mutter (früher war das tatsächlich anders!).
Das OLG hat nunmehr entschieden, dass eine Anfechtung auf Grund eines Irrtums im Nachhinein nicht möglich sein soll. Dabei betont das
OLG in dogmatisch überzeugender Weise, dass man zwischen der Anmeldung gegenüber dem Standesbeamten und d…
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