Nächtlicher Lärm als Kündigungsgrund

Der Vermieter kann einem Mieter, der in einem Mehrparteien-Mietshaus trotz Abmahnung nachts überlaute Musik hört, fristlos kündigen. Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien Rücksicht nimmt, ist ein eigentlich selbstverständliches Gebot der Höflichkeit. Wer sich nicht daran hält, muss aber nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht vielmehr auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens.

Diese Erfahrung musste jetzt ein Freund des nächtlichen Musikgenusses machen. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn zur Räumung seiner Mietwohnung, weil sie die fristlose Kündigung des Vermieters für wirksam erachteten. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört habe.

Im Mai 2005 hatte der beklagte Mieter die preisgünstige Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf fünf Jahre angemietet. Nachdem er seiner Liebe zu lauter Musik immer wieder des Nachts frönte und die anderen Mieter des Hauses daran “großzügig teilhaben” ließ, mahnte der Vermieter ihn Anfang März 2007 ab. Doch auch dies veranlasste den Beklagten nicht, im wahrsten Sinne des Wortes Ruhe zu geben. Nach weiteren nächtlichen Lärmbelästigungen kündigte der Vermieter daraufhin den Mietvertrag fristlos und verklagte den Mieter auf Räumung.

Amts- und Landgericht Coburg gaben seiner Klage statt. Den Einwand des Beklagten, jedenfalls nach der fristlosen Kündigung sei es nicht mehr zu Ruhestörungen gekommen, ließen sie nicht gelten. Ausschlaggebend war für sie, dass der Mieter auch nach Abmahnung weiter durch überlaute Musik den Hausfrieden störte und der Vermieter ihm daraufhin wirksam kündigte. Die dadurch eingetretene Beendigung des Mietverhältnisses konnte der Beklagte nicht durch Wohlverhalten nach der Kündigung rückgängig machen.

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 29. November 2007 - 11 C 977/07 Landgericht Coburg, Beschluss vom 15. April 2008 - 32 S 1/08; rechtskräftig)

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Erschienen 13. Juni 2008 auf http://www.meisen.info.

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