Offizielle Mitteilung der NADA zum Fall Busch
SPORTRECHT | 6. Mai 2008 — Mitteilung der NADA vom 05.05.08 im Wortlaut: <Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) hat am Montag in einer Pre…
Die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) hat heute in einer Erklärung bekannt gegeben, daß sie sowohl die World Anti-Doping Agency (WADA), das Bundesinnenministerium und das Bundesverwaltungsamt darüber in Kenntnis gesetzt hat, daß die Sanktionierung des Deutschen Eishockey-Verbandes e.V. (DEB) gegen den Eishockeyspieler Florian Busch den Anti-Doping-Regelungen des NADA-Codes nicht entspricht. Die NADA bittet die entsprechenden Stellen darum tätig zu werden.
<Im Fall Busch handelt es sich nicht um eine verpasste Kontrolle, sondern um eine Verweigerung einer Kontrolle. Die Verweigerung einer Kontrolle ist nach dem NADA-Code, Artikel 2.3, ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und wird nach Artikel 11.5.1 bzw. 11.3.1 mit einer zweijährigen Sperre sanktioniert. Nach einer Einzelfallprüfung und der Berücksichtigung von besonderen Umständen kann die Sperre nach Artikel 11.3.3 reduziert werden. Die reduzierte Sperre darf aber nicht weniger als die Hälfte der sonst anwendbaren Mindestdauer der Sperre betragen, die Mindeststrafe ist also eine Sperre von einem Jahr.
Eine Verweigerung ist gerade nicht mit einer verpassten Kontrolle unter Verletzung der dem Athleten obliegenden Meldepflichten zu vergleichen. Der Athlet Busch hat jedoch im vorliegenden Fall den Test nicht verpasst, sondern ausdrücklich verweigert.
Eine verweigerte Kontrolle kann nicht nachgeholt werden. Jede Vorwarnzeit bietet dem Athleten die Gelegenheit zur Manipulation. Außerdem divergieren Abba…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. April 2008 auf http://www.123sportrecht.de.
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