Nacktfotos

Hansi und Bibi sind glücklich verliebt. Weil die beiden so glücklich verliebt sind, holt der Hansi eines Abends vor dem Schlafengehen plötzlich die Spiegelreflexkamera heraus, die er von der Bibi vom Weihnachtsmann zu Weihnachten geschenkt bekommen hat, um ein paar scharfe Fotos von den scharfen Bibi zu knipsen.

Die Bibi macht sich für den Hansi und die Kamera nackig und rekelt sich, wie sie das aus den Lieblingssendungen des Hansi kennt. Schließlich entstehen ein paar “absolut ästhetische” Nacktaufnahmen von der Bibi.

Das Glück von Hansi und Bibi hält aber nicht lang. Hansi hat nämlich auch noch mehr scharfe Fotos gemacht, auf denen die Bibi gar nicht drauf ist. Hansi muss ausziehen, die Fotos samt Negativen vergisst er aber bei der Bibi.

Eines Tages braucht Bibi dringend Geld. Sie schickt daher ihre ästhetischen Fotos an den Playboy, der diese auch tatsächlich auf einer der hinteren Seiten druckt.

Frage: Darf die das? (unjuristisch) bzw. Strafbarkeit der B? (vermeintlich juristisch)

Bibi könnte sich, indem sie die “eigenen” Nackfotos an den Playboy geschickt hat, gemäß § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ( strafbar gemacht haben.

Das verwundert natürlich zunächst. Immerhin wollte sie ja selbst, dass jeder die nackige Bibi am Kiosk kaufen kann. Wichtig ist aber, dass das UrhG nicht etwa Persönlichkeitsrechte strafrechtlich schützt, sondern “nur” wirtschaftliche (Verwertungs-)Rechte.

Und es könnte sein, dass der Hansi ein Recht an den Bildern von der Bibi hat, weil er die Kamera bedient hat.

§ 106 Abs. 1 UrhG lautet so:

Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gefordert wird ein Werk iSd § 106 Abs. 1 UrhG. Was das ist, sagt der § 2 UrhG.

Dort findet man in der längeren Liste unter Punt 5 … 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. …

Jetzt sind die Bilder des Hansi sicher nicht schlecht, aber unter Lichtbildwerken versteht man eher die gesellschaftlich anerkannten Schmuddelbildchen eines Helmut Newton als die Fotos aus dem Schlafzimmer von Hansi und Bibi.

Das macht aber zunächst gar nichts. Schließlich sagt § 72 UrhG

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

Fotos sind Lichtbilder -> Lichtbilder werden wie Lichtbildwerke geschützt -> Lichtbildwerke werden durch § 106 Abs. 1 UrhG geschützt -> Fotos werden von § 106 Abs. 1 UrhG geschützt?

Nein.

Die Kette “Lichtbilder werden …

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Themen: Playboy , Werk , Kiosk , Fortgeschrittene , Medienstrafrecht , Lichtbilder , Lichtbildwerke
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 18. Dezember 2009 auf http://www.strafrechtsblogger.de.

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