Leasingvertrag mit Restwertabrechnung – bei überhöhtem Restwert unwirksam
Szary Blog | 21. August 2010 — Bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung soll der Kunde den Unterschied zwischen einem im Vertrag festgelegten und dem tatsä…
Bei Restwert-Leasingverträgen muss der Kunde nachzahlen, wenn das Fahrzeug zum Vertragsende nicht den kalkulierten Restwert erreicht. Bei der von der Toyota Leasing GmbH verwendeten Klausel bestehen jedoch Zweifel an der Wirksamkeit.
Marktrisiko wird auf Kunden abgewälzt
Beim Restwert-Leasing übernimmt der Kunde nicht nur die Haftung für den Zustand des Fahrzeugs, sondern auch für die Situation des Gebrauchtwagenmarktes zum Ende der Leasingzeit. Denn er soll garantieren, dass das Fahrzeug von der Leasingbank zum Ende der Vertragszeit zu dem kalkulierten Restwert verkauft werden kann. Wird dieser Preis nicht erreicht, muss der Kunde nachzahlen.
Dies nennt der Auto-Experte Professor Ferdinand Dudenhöffer “mehr als unfair”, weil ein Kunde nicht einschätzen kann, welcher Preis in zwei, drei oder vier Jahren für das Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt zu erzielen ist.
Juristisch ist zu berücksichtigen, dass die Restwertgarantie einem Kaufangebot zu einem bestimmten Preis vergleichbar ist. Nach §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 147 Abs. 2, 306a BGB dürfte dem Kunden eine so langfristige Bindung nicht abverlangt werden.
Die Hersteller und Händler haben aufgrund ihrer Erfahrung bessere Prognosemöglichkeiten und können den Markt sogar beeinflussen.
Überhöhte Restwertkalkulation
Beim Restwert-Leasing wird das Fahrzeug durch die Kombination von anfänglicher Sonderzahlung, Leasingraten und Restwert finanziert.
In vielen Fällen werden unrealistisch hohe Restwerte angesetzt, um ein Fahrzeug mit niedrigeren Leasingraten anbieten zu können.
Auf diese Weise wird der Kunde über die wahre wirtschaftliche Belastung des Leasings getäuscht. Auf ihn kommt eine Nachzahlung zu, wenn das Fahrzeug zum Vertragsende nicht den kalkulierten Restwert erreicht.
Aktuelle Durchschnittswerte von Fahrzeugen lassen sich bei der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) abrufen.
Hausgemachter Preisverfall
Laut Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe haben die Hersteller selbst zu fallenden Preisen beigetragen, indem sie “den Markt mit Fahrzeugen überdrückt” haben, also mehr Fahrzeuge produzierten und anboten, als Nachfrage bestand. Zu Recht hält der Verband Restwertgarantieklauseln für unwirksam, weil die Hersteller mit ihnen selbst geschaffene Risiken auf die Kunden abwälzen.
Warnhinweise erforderlich
Die Rechtsprechung fordert bei Restwert-Leasingverträgen deutliche Warnhinweise, damit den Kunden die Gefährlichkeit der Vertragskonstruktion vor Augen geführt wird.
Die Vertragsformulare vieler Hersteller erfüllen diese Voraussetzung nicht, sondern versuchen, das Problem zu verstecken.
Warnhinweise werden nicht hervorgehoben, sondern in verkleinerter Schrift gedruckt. Es fehlt ein Hinweis, dass der Kunde nicht nur für den Zustand seines Fahrzeugs haftet, sondern das Marktrisiko übernehmen soll… » Vollständiger ArtikelSzary Blog | 21. August 2010 — Bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung soll der Kunde den Unterschied zwischen einem im Vertrag festgelegten und dem tatsä…
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