Nachweis der Stammeinlagen-Zahlung

Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr sind alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen.

Die Klägerin des hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall swar wesentlich im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG an der GmbH beteiligt. Im Rahmen der Berechnung des daraus resultierenden Auflösungsverlusts (§ 17 Abs. 4 EStG) führt die Einzahlung einer Stammeinlage zu Anschaffungskosten der Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 EStG, § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts trägt jedoch dessen Beweislastentscheidung hinsichtlich der Einzahlung der Stammeinlage seitens der Klägerin nicht.

Die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (Art. 20 Abs. 3 GG, § 3 Abs. 1 AO) erfordert grundsätzlich die reale Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Merkmale der jeweiligen Steuernorm. Dem tragen der Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 FGO) sowie § 96 Abs. 1 1. Halbsatz FGO Rechnung; das Finanzgericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Besteuerungstatbestandes zu gewinnen.

Ist dabei eine unmittelbare Beweisführung nicht möglich, sind also keine Beweismittel vorhanden, aus denen sich direkt das Vorliegen einer beweisbedürftigen Tatsache ergibt, so hat das Finanzgericht ggf. vorhandene Hilfstatsachen (Indizien) zu würdigen, die mittelbar –auch über Erfahrungssätze– einen Schluss auf eine entscheidungserhebliche Haupttatsache ermöglichen.

Dabei deuten einzelne Indizien lediglich mit mehr oder weniger hoher bzw. schwacher Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Geschehensablauf hin, sodass sie immer nur Teil einer umfassenden Beweiswürdigung sein können. Das Finanzgericht erlangt beim Indizienbeweis erst durch die Gesamtwürdigung mehrerer, für sich allein genommen nicht ausreichender Beweisanzeichen seine volle Überzeugung vom Nicht-Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Merkmals des Besteuerungstatbestands.

Der revisionsrechtlichen Kontrolle (§ 118 Abs. 2 FGO) hält eine darauf beruhende Entscheidung des Finanzgerichts stand, wenn dessen Schluss möglich bzw. vertretbar ist, das heißt das Finanzg…

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Themen: Estg , Rechnung , Fgo , Anschaffungskosten , Einkommensteuer (betrieb) , Veräußerungsgewinn , Stammeinlage

Erschienen 16. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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