Nachweis des E-Mail-Zugangs
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 23. Oktober 2008 (Az: 30 C 730/08-25), angenommen, dass dem Absender einer E-Mail, der nachweisen kann, dass er die E-Mail verschickt hat, der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht, dass die von ihm versandte E-Mail auch bei dem Empfänger eingegangen ist. Das Gericht lässt es für die Annahme des Zugangs genügen, dass die E-Mail abgesendet und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist. Für den Beweis des ersten Anscheins hat es die Vorlage des Ausdrucks der gesendeten E-Mail als ausreichend erachtet.
Diese Rechtsprechung erscheint gewagt, da, auch wenn die Absendung tatsächlich erfolgt ist, viele Möglichkeiten bestehen, dass die E-Mail tatsächlich nicht ankommt. Auch bei dem Versand eines Briefes muss der Zugang nachgewiesen werden, ohne dass dem Versender der Beweis des ersten Anscheins zur Seite steht. Selbst wenn die E-Mail bei dem Versender als gesendet gekennzeichnet ist, ist nicht auszuschließen, dass sie entweder von dem eigenen E-Mail-Server nicht weitergeleitet wurde oder auf dem Weg zum Server des Empfängers aus welchen Gründen auch immer “verloren” gegangen ist. Zwar stellt das Gericht ergänzend darauf ab, dass die versendete E-Mail nicht als unzustellbar zurückgelangt ist. Hieraus dürften aber weitere Beweisprobleme resultieren, da die Gefahr besteht, dass etwaige Ausdrucke von Nachrichten …
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