NACHTRÄGLICHE VERMERKE
am 18.10.2005 von LawBlog
Die Braunschweiger Zeitung berichtet über den Auftakt des Prozesses gegen einen Strafverteidiger. Dem Fachanwalt für Strafrecht wird üble Nachrede und Beleidigung eines Polizeibeamten vorgeworfen.
Über die Wortwahl des Kollegen kann man sich streiten. Wenn man als Verteidiger aber nicht mehr Schwachstellen der polizeilichen Ermittlungen (fehlende Belehrung) herausarbeiten darf, ist das schlimm. Wenn man nachträgliche (!) Aktenvermerke der Polizisten, die möglicherweise nur eigene Fehler kaschieren und gleichzeitig die Weichen in Richtung Verurteilung stellen, nicht mehr anzweifeln darf, dann gute Nacht.
Auch für die harsche Wortwahl gibt es aber Rechtfertigungsgründe. Zunächst die anwaltliche Freiheit in Verbindung mit der Pflicht, die Interessen des Beschuldigten zu vertreten. Auf die dubiosen Ermittlungen bzw. deren lückenhafte - und damit pflichtwidrige - Dokumentation nicht hinzuweisen, wäre eine Pflichtverletzung des Anwalts gegen seinen eigenen Auftraggeber. Diese Zwickmühle kann nur dadurch gelöst werden, dass man im Zweifel von einer zulässigen Interessenvertretung ausgeht.
Außerdem gibt es da noch § 193 Strafgesetzbuch:
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Das rechtmäßige Verteidigerhandeln ist Gegenstand dutzender Urteile, und die allermeisten betonen den Vorrang der Wertungs- und Meinungsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem 1999 entschieden, dass es nicht erschwerend darauf ankommen darf, ob die Äußerung gegen einen Berufskollegen …
Deutliche Worte in Braunschweig verpönt
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STRAFVERTEIDIGER-HAPPENING
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ANWALT VERWARNT
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Strafverfahren gegen Strafverteidiger ab 17.10.2005
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UMWEGE
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Schnüffeln mit Einverständnis?
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