Nachtrag zur praktisch-technischen Tätigkeit

Das DPMA hat seine Informationsseite über die Kriterien bezüglich der praktisch-technischen Tätigkeit leicht überarbeitet.

Welche Tätigkeiten grundsätzlich als “praktisch-technische Tätigkeit” anerkannt werden, hat sich nicht geändert (vgl. auch mein älterer Blogbeitrag):

Für eine Anerkennung kommen – soweit manuell-technisch oder experimentell-technisch gearbeitet wurde – insbesondere in Betracht:

Technische Praktika, die von der Studienordnung zwar vorgeschrieben werden, die aber nicht als Praxissemester zählen, sondern studienbegleitend abgeleistet worden sind (zum Beispiel so genannte “Industriepraktika”). Bitte bestätigen Sie dies durch eine entsprechende Erklärung. Sonstige technische Praktika Technische Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer experimentellen Doktorarbeit Technische Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft Berufsausbildung (Lehre) in einem technischen Beruf Berufstätigkeit auf technischem Gebiet Technische Tätigkeiten während des Wehr- oder Zivildienstes.

Neu hinzu gekommen ist die Information, was nicht anerkannt wird:

Nicht anerkannt werden können dagegen Diplomarbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten und Praxissemester, falls sie Teil des Studiums waren, das die technische Befähigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO begründet hat. Sie stellen dann nämlich keine zusätzliche praktische technische Tätigkeit i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 PatAnwO dar.

Außerdem gibt es nun eine Definition des Begriffs “praktisch-technisch”:

Unter praktischer technischer Tätigkeit versteht man eine manuell-technische oder experimentell-technische Beschäftigung. Nicht anerkannt werden können daher insbesondere:

Theoretisch-wissenschaftliche Tätigkeiten Handwerkliche Tätigkeiten ohne technischen Anspruch Medizinische Tätigkeiten Programmiertätig… Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.

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Themen: Anerkennung , Dpma , Praktika , Manuell

Erschienen 29. Januar 2009 auf http://kandidatenwiki.de/.

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