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Nachtrag in Sachen Kalle Sch. vs. taz

am 21.08.2007 von http://www.ra-blog.de

Kleiner Nachtrag in Sachen Abmahnwelle *****-Kalle vs. Blogosphäre: Soweit sich Herr Schwensen wegen der Unzulässigkeit der Nennung seines nun unerwünschten Spitznamens auf den Streit mit der taz berufen sollte, ist vielleicht erwähnenswert, dass das Urteil gemäß Rückfrage bei der taz nicht rechtskräftig ist.

Es hatte zunächst am 16.06.2006 eine Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg gegeben (Az. 324 O 395/06). Die Verfügung wurde im Hauptsacheverfahren bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 25.05.2007, Az. 324 O 468/06). Gegen dieses Urteil hat die taz am 27.06.2007 Berufung eingelegt (OLG …

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