Nachtrag zum BLOG Thema: Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds
Der für das
zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat, wie bereits im BLOG angekündigt, am 8. Februar 2011 entschieden, dass bei
der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Leistungen aus dem
Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch vermindern.
In den beiden entschiedenen Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung
in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (Quotale Haftung). Nachdem die Fonds in
Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Parteien streiten darüber,
ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.
Das am Main hat angenommen, bei einer quotalen Haftung müsse die Bank den Erlös aus der Verwertung des Grundstücks anteilig
zu Gunsten der Gesellschafter berücksichtigen.
Das Kammergericht in hat in einem ähnlich gelagerten
Fall die Verträge so ausgelegt, dass darin keine anteilige Anrechnung der Erlöse vereinbart war und die Haftungssumme der einzelnen
Gesellschafter unverändert blieb.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Revision gegen das Urteil des
Kammergerichts zurückgewiesen.
Ob die Erlöse aus der Verwertung des Gesellscha…
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