Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Was sind neue Tatsachen – Auswirkungen auf dei Verständigung

Der 2. Strafsenat des BGH hat noch einmal/erneut zum Begriff der “neuen Tatsachen” i.S. des § 66b Abs. 2 StGB Stellung genommen. Das sind - so der Senat - Tatsachen, die erst nach der Verurteilung erkennbar geworden sind. Zwar können nach Auffassung des BGH auch psychiatrische Befundtatsachen im Einzelfall “neue Tatsachen” im Sinne des § 66 b Abs. 2 StGB darstellen. Maßgeblich sei aber nicht eine neue sachverständige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend sei vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. auch BGHSt 50, 275, 278; jetzt Beschl. v. 12.05.2010 – 2 StR 171/10).

Die Frage, was eine neue Tatsache ist, kann auch bei einer Verständigung eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob sich das Gericht von der Verständigung lösen lann (§ 257c StGB). Die bloß andere Bewertung von bereits bei der Abgabe der Zusage/Verständigung dem Gericht bekannter oder erkennbarer Umständen ist also kein „neuer“ Umstand.

Siehe auch:

Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Was sind neue Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 2 StGB??? Der BGH gibt die Antwort Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tag in 3 StR 372/09 zum Begriff der “neuen Tatsac… » Vollständiger Artikel
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Themen: Bgh , Stgb , Stpo , Anordnung , Entscheidung , Hauptverhandlung , Olg Hamm , Nachträgliche Sicherungsverwahrung , Absprache , Verständigung , Begriff , Neuer Umstand
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 19. Juni 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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